Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB”)
Kufer Software GmbH
Fassung 1.0 · Stand 08/2026
Kufer Software GmbH · Oderstraße 7 · 84453 Mühldorf am Inn
Geschäftsführer: Bernhard Pfleger · HRB 8352 AG Traunstein · USt-IdNr. DE158926173
+49 8631 / 18599-0 · info@kufer.de · www.kufer.de
Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen der Kufer Software GmbH gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B) – Softwareüberlassung als On-Prem-Lizenz oder Abo-Lizenz, Hosting-Leistungen (Kufer Cloud und Webhosting), KuferOne, Webseiten-Leistungen einschließlich Portalseite, Projekte/Consulting, Support/Wartung, KI-Funktionen, Schulungen und Hardware-Verkauf.
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich, Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”) gelten für sämtliche Leistungen der Kufer Software GmbH („Anbieter”) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde”). Der Anbieter hat seinen Sitz in der Oderstr. 7, 84453 Mühldorf am Inn, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 8352 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Pfleger. Verträge mit Verbrauchern werden nicht abgeschlossen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(3) Begriffe im Sinne dieser AGB:
- „Software” – die jeweils im Einzelvertrag bezeichneten Computerprogramme des Anbieters einschließlich Dokumentation; hierzu gehören die Produktfamilien KuferSQL (im Kern On-Prem-Software) und KuferTools mit den jeweiligen Modulen und Bausteinen sowie KuferWEB und die Portalseite. Soweit diese AGB von „Produkten des Anbieters” sprechen, ist die Software in diesem Sinne gemeint. „KuferWEB” bezeichnet die vom Anbieter entwickelte Webanwendung (insbesondere Kursdarstellung und Online-Anmeldung), die in Verbindung mit einem Content-Management-System (insbesondere TYPO3 oder WordPress) betrieben wird. Für neue Versionen, Weiterentwicklungen und künftige Produktgenerationen des Anbieters gelten diese AGB ab Übergabe an den Kunden entsprechend.
- „Portalseite” – die vom Anbieter angebotene, kostenpflichtige Portallösung als eigenständiges Produkt, die Kursangebote mehrerer Websites, Standorte oder Einrichtungen in einer gemeinsamen Such- und Übersichtsdarstellung zusammenführt; die Buchung kann je nach Ausgestaltung unmittelbar über die Portalseite oder auf der Website der jeweils zuständigen Einrichtung erfolgen. Umfang, Nutzungsrechte und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Näheres regelt § 17b.
- „CMS-Kern” – die Kernsoftware des jeweiligen Content-Management-Systems (insbesondere TYPO3, WordPress) ohne Themes, Plugins, Erweiterungen und sonstige Zusatzkomponenten.
- „Vom Kunden eingebrachte Komponenten” – Themes, Plugins, Erweiterungen, Skripte, Schriften, Schnittstellen und sonstige Software, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter auswählt, installiert oder installieren lässt, sowie die von ihm vorgenommenen Konfigurationen; nicht erfasst sind Produkte des Anbieters und Komponenten, die der Anbieter als Bestandteil einer eigenen Leistung ausliefert.
- „Benutzerlizenz” (auch „User-Lizenz”) – nutzerbezogene Lizenz an der Software; die Anzahl der Benutzerlizenzen entspricht der Anzahl derjenigen namentlich zuzuordnenden Personen, die die Software aktiv nutzen. Für jede aktiv nutzende Person ist eine eigene Benutzerlizenz zu erwerben. Nicht als aktiv nutzende Personen gelten Endnutzer des Kunden, insbesondere Kursinteressenten und Kursteilnehmer, die ausschließlich über KuferWEB, die Portalseite oder einen KI-Chatbot auf die dort öffentlich zugänglichen Funktionen zugreifen. Zwischen dem Anbieter und dem Kunden werden Benutzerlizenzen unabhängig von einer etwaigen technischen Zugangs- oder Arbeitsplatzbegrenzung ausschließlich nach der Anzahl der aktiv nutzenden Personen abgerechnet.
- „Abo-Lizenz” – zeitlich befristete Nutzungslizenz an der Software (Mietmodell); die Abo-Lizenz gewährt ausschließlich das Recht zur Nutzung der Software für die Dauer der vereinbarten Laufzeit und entsprechend der vereinbarten Anzahl von Benutzerlizenzen. Wartung, Support, Programmpflege sowie Datenübernahmen und Schulungen sind nicht Bestandteil der Abo-Lizenz und werden – soweit gewünscht – gesondert vereinbart.
- „On-Prem-Lizenz” – zeitlich unbefristete Nutzungslizenz an der Software zum Betrieb auf Systemen des Kunden oder auf von ihm beauftragten Systemen; sie wird gegen eine einmalige Lizenzvergütung überlassen, soweit im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt ist. Wartung, Support, Programmpflege sowie Datenübernahmen und Schulungen sind nicht Bestandteil der On-Prem-Lizenz und werden – soweit gewünscht – gesondert vereinbart. Näheres regeln § 12 und § 15.
- „KuferMEDIA” – die vom Anbieter unter www.kufermedia.de betriebene Service-Plattform, über die im Rahmen des Supports begleitende Lerninhalte bereitgestellt werden (insbesondere Video-Tutorials, Erklär- und Hinweisvideos sowie ergänzende Hilfeinhalte). Der Zugang zu KuferMEDIA setzt einen aktiven Wartungs- bzw. Supportvertrag voraus (siehe § 29 Abs. 1 lit. f).
- „Selbsthilfe-Angebote” – die vom Anbieter im Rahmen der Wartung ohne gesonderte Vergütung bereitgestellten Hilfsmittel zur eigenständigen Klärung von Anwendungsfragen, insbesondere Hilfetexte und Online-Hilfe in der Software, ein KI-gestützter Hilfe-Assistent in der Software, die Wissensdatenbank, Handbücher, die Service-Plattform KuferMEDIA sowie der Support-Chatbot im Kundenportal. Die Selbsthilfe-Angebote setzen kein KI-Abonnement nach § 23a Abs. 7 voraus. Auf die in ihnen enthaltenen KI-gestützten Funktionen sind § 23a Abs. 2 bis 6 sowie § 8 Abs. 6 anwendbar. Näheres regelt § 30a.
- „Hosting-Leistungen” – Oberbegriff für die vom Anbieter über Infrastruktur-/Hosting-Partner erbrachten Leistungen der Bereitstellung von Infrastruktur und Speicherplatz; sie umfassen die Kufer Cloud und das Webhosting. Konkret eingesetzte Hosting-Partner ergeben sich aus der Subprozessoren-Liste des AVV.
- „Kufer Cloud” – die vom Anbieter über Infrastruktur-/Hosting-Partner in der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellte Hosting-Plattform zum Betrieb der Software (insbesondere Hosting für KuferSQL) sowie zum Betrieb der KI-Funktionen. Sicherungsstände und, soweit mit dem Kunden vereinbart, vollständige Systemabbilder können nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 und der Subprozessoren-Liste des AVV auch in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat vorgehalten werden. Die Kufer Cloud ist eine Hosting-/Plattform-Leistung; sie ersetzt nicht den On-Prem-Charakter der Software. Das Webhosting ist nicht Bestandteil der Kufer Cloud.
- „KuferOne” – die vom Anbieter bereitgestellte Cloud-Plattform für künftige Produktgenerationen des Anbieters. KuferOne wird gesondert angeboten; Leistungsumfang, Verfügbarkeit, Datensicherung und Vergütung ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser AGB, für den Betrieb der Plattform die Regelungen des Abschnitts III entsprechend. KuferOne ist nicht Bestandteil der Kufer Cloud und nicht Bestandteil des Webhostings.
- „Dateiaustauschplattform” – die vom Anbieter betriebene Plattform für den Austausch von Dateien zwischen Anbieter und Kunde. Der Anbieter betreibt sie auf der Infrastruktur des hierfür in der Subprozessoren-Liste des AVV ausgewiesenen Infrastrukturpartners; § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. Näheres regelt § 6 Abs. 6.
- „Webhosting” – die Bereitstellung von Webspace und der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Infrastrukturmerkmale zum Betrieb der Website des Kunden, einschließlich des Betriebs der Webanwendung KuferWEB, der Portalseite und von KuferTools, soweit diese beim Anbieter gehostet werden. Näheres regeln § 17 Abs. 1a, § 17a und § 17b.
- „Leistungen” – insbesondere Softwareüberlassung, Hosting-Leistungen (Kufer Cloud und Webhosting), KuferOne, die Portalseite, die Dateiaustauschplattform, Projekt- und Beratungsleistungen, Support und Wartung, KI-Funktionen, Schulungen und Trainingsleistungen sowie – sofern gesondert vereinbart – Hardware-Verkauf.
- „KI-Funktionen” – Softwarefunktionen auf Basis von maschinellem Lernen oder generativer Künstlicher Intelligenz, die der Anbieter als kostenpflichtige Produktbestandteile anbietet (insbesondere der als Produkt angebotene Chatbot zur Kommunikation mit Endnutzern des Kunden, etwa Kursinteressenten und Kursteilnehmern, sowie KI-gestützte Klassifizierungs-, Such- und Auswertungsfunktionen), die grundsätzlich auf einer dedizierten, ausschließlich für den Anbieter bereitgestellten KI-Infrastruktur in der Kufer Cloud betrieben werden (Anlage 1 Ziff. 9.1 AVV); die ergänzende Einbindung externer KI-Modelle richtet sich nach § 23a und dem AVV. Näheres regelt § 23a.
- „Drittanbieter-Schnittstellen” – Schnittstellen, die der Anbieter zu Systemen, Programmen oder Diensten Dritter (z. B. Microsoft Office, Behördensysteme wie BAMF, Buchhaltungs- oder Kassensysteme, Lernplattformen, Authentifizierungs-Dienste) bereitstellt oder über die Software unterstützt.
- „Nutzer” – natürliche Personen, die im Auftrag und unter der Verantwortung des Kunden auf die Leistungen zugreifen.
- „Daten” – sämtliche Inhalte, die der Kunde, seine Nutzer oder Endnutzer des Kunden im Rahmen der Leistungen einbringen oder die für den Kunden im Rahmen der Leistungen verarbeitet werden, einschließlich personenbezogener Daten.
- „Servicezeiten” – die Zeiten, in denen der Anbieter Support- und Wartungsanfragen entgegennimmt und bearbeitet: werktags Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr (MEZ bzw. MESZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters. Außerhalb der Servicezeiten eingehende Anfragen gelten als zu Beginn der nächstfolgenden Servicezeit eingegangen.
- „Hauptversion” – die vom Anbieter als solche bezeichnete Versionslinie eines Produkts (z. B. KuferSQL 4.20, KuferSQL 5); gleichbedeutend wird der Begriff Produktgeneration verwendet. Ein Wechsel der Hauptversion liegt vor, wenn der Anbieter eine neue Versionslinie bereitstellt, deren Inbetriebnahme eine Datenübernahme oder eine Anpassung der Systemumgebung erfordert. Die jeweils bereitgestellten Hauptversionen weist der Anbieter in der Produktdokumentation aus.
- „Major-Release” – ein innerhalb einer Hauptversion bereitgestellter Versionsschritt, der auch Funktionserweiterungen enthalten kann (z. B. 5.10, 5.20).
- „Minor-Release” – ein Versionsschritt innerhalb eines Major-Releases (z. B. 5.20.1.1); hierzu zählen auch Patches und Bugfixes.
- „Wartung” – Pflege und Versionspflege der Software innerhalb der jeweiligen Hauptversion (siehe § 14) einschließlich Support nach Maßgabe von §§ 29 ff.
- „Standardprodukt” – die vom Anbieter entwickelte und in der jeweiligen Produktbeschreibung dokumentierte Software in ihrer Standardfunktionalität; sämtliche kundenindividuelle Anpassungen, Konfigurationen, Einführungs- und Beratungsleistungen werden als Dienstleistungen am Standardprodukt erbracht.
- „Projekt” – individuelle Beratungs-, Konfigurations-, Anpassungs-, Migrations- oder Einführungsleistungen am Standardprodukt im Rahmen einer gesonderten Projektvereinbarung; Projekte werden – unabhängig vom Umfang individueller Anpassungen – ausschließlich als Dienstleistungen erbracht (vgl. § 24).
- „Individuelle Erweiterung” – eine auf Veranlassung des Kunden entwickelte Erweiterung oder Anpassung des Standardprodukts. Sie wird technisch Bestandteil des Standardprodukts und über die regulären Produktreleases bereitgestellt; ob ihre Funktion allen Kunden zur Verfügung steht oder ausschließlich für den beauftragenden Kunden nutzbar freigeschaltet wird, ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Ihre Erstellung ist eine kostenpflichtige Dienstleistung nach Abschnitt IV; einer gesonderten Projektvereinbarung bedarf es hierfür nicht. Ihre Pflege richtet sich nach § 29 Abs. 1 lit. h, ihre Vergütung nach § 29a.
- „Change Request” – Änderungsverlangen zu vereinbartem Leistungsumfang oder -inhalt.
- „Störung” – Abweichung der Software/Leistung von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit.
- „Einzelvertrag” – die zwischen den Parteien zu konkreten Leistungen geschlossene Vereinbarung im Sinne dieser AGB; sie kommt regelmäßig durch Angebot des Anbieters und dessen Annahme durch den Kunden bzw. durch Beginn der Leistungserbringung zustande (vgl. § 3). Eine gesonderte unterzeichnete Vertragsurkunde wird in der Regel nicht erstellt; maßgeblich sind das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen AGB.
- „Störungsklasse” – die Einordnung einer gemeldeten Störung nach dem Grad ihrer Auswirkung auf den Betrieb beim Kunden (siehe § 30).
§ 2 Vertragsbestandteile / Rangfolge
(1) Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge:
- a) individuelle Vereinbarungen, unabhängig von ihrer Form (§ 305b BGB), insbesondere die Auftragsbestätigung des Anbieters, das vom Kunden angenommene Angebot und die Projektvereinbarung;
- b) die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT), soweit deren Geltung im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist (§ 3 Abs. 3). In diesem Fall bestimmt sich die Rangfolge der Vertragsbestandteile ausschließlich nach dem jeweiligen EVB-IT-Vertrag; die Rangfolge dieses Absatzes gilt dann nicht, und diese AGB gelten nur, soweit sie den EVB-IT-Bedingungen nicht widersprechen; der Vorrang des AVV nach lit. f für die datenschutzrechtlichen Pflichten bleibt unberührt;
- c) Leistungsbeschreibungen / Pflichtenhefte;
- d) diese AGB – Besondere Bedingungen (II.–VII.);
- e) diese AGB – Allgemeiner Teil (I.);
- f) die nach § 7 Abs. 1 einbezogene Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO, soweit der Anbieter für den Kunden personenbezogene Daten verarbeitet; bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem AVV gehen die Regelungen des AVV den Vertragsbestandteilen nach lit. b bis e vor, soweit sie die datenschutzrechtlichen Pflichten der Auftragsverarbeitung betreffen; individuelle Vereinbarungen nach lit. a gehen vor, soweit sie das Schutzniveau des AVV nicht unterschreiten (§ 10 Abs. 3 AVV). Das Zustandekommen und die Einbeziehung der AVV richten sich ausschließlich nach § 7 Abs. 1. Für die Haftung gelten auch für Ansprüche im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung die Regelungen des § 8; Art. 82 DSGVO bleibt unberührt.
(2) Bei Widersprüchen geht die höherrangige Regelung vor. Individuelle Vertragsabreden gehen diesen AGB in jedem Fall vor (§ 305b BGB). Abweichend von Satz 1 gilt für die datenschutzrechtlichen Pflichten der Auftragsverarbeitung der Vorrang des AVV nach Abs. 1 lit. f; Satz 2 bleibt unberührt, soweit die individuelle Abrede das Schutzniveau des AVV nicht unterschreitet.
§ 3 Vertragsschluss, Leistungsänderungen
(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten. Erklärt der Anbieter im Angebot eine Bindungsfrist, ist das Angebot bis zu deren Ablauf verbindlich. Maßgeblich für Leistungsumfang, Produkte/Artikel und etwaige abweichende Bedingungen ist das jeweilige Angebot des Anbieters.
(2) Der Einzelvertrag kommt zustande (a) durch ausdrückliche Annahme des Angebots durch den Kunden (insbesondere Bestellung, Auftrag oder textförmliche Annahmeerklärung) und – soweit erforderlich – Auftragsbestätigung in Textform durch den Anbieter oder (b) konkludent durch Beginn der Leistungserbringung durch den Anbieter, soweit der Kunde diese in Kenntnis dieser AGB und des Angebotsinhalts entgegennimmt. Eine gesonderte, von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde wird in der Regel nicht erstellt. Maßgeblich sind Angebot, Auftrag bzw. Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen AGB.
(3) Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden – insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern – kann im Einzelfall ergänzend ein Vertrag nach den Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) in der jeweils einschlägigen Vertragsart abgeschlossen werden. Dies bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. In diesem Fall gelten die EVB-IT-Bedingungen ergänzend zu diesen AGB und gehen ihnen bei Widersprüchen vor (§ 2 Abs. 1 lit. b); insbesondere gelten dann die im EVB-IT-Vertrag vereinbarten Service-, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten vorrangig gegenüber § 30. Soweit der jeweilige EVB-IT-Vertragstyp verlangt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dem Vertrag als Anlage beigefügt werden, übermittelt der Anbieter diese AGB abweichend von § 11 Abs. 6 in Textform zur Beifügung.
(3a) Nimmt der Anbieter an einem förmlichen Vergabeverfahren des Kunden teil, gehen die Vergabeunterlagen einschließlich der dort vorgegebenen Vertragsbedingungen diesen AGB vor; § 1 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung und die Rangfolge der Vertragsbestandteile bestimmt sich nach den Vergabeunterlagen. Diese AGB gelten in diesem Fall nur, soweit die Vergabeunterlagen dies zulassen oder ihre Geltung nach Zuschlagserteilung ausdrücklich in Textform vereinbart wird. Die Pflicht der Parteien, eine Vereinbarung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO zu schließen, bleibt unberührt.
(4) Änderungen oder Erweiterungen vereinbarter Leistungen erfolgen ausschließlich im Wege des Change-Request-Verfahrens (§ 25).
(5) Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und die Hauptleistungen unberührt bleiben.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde wirkt an allen für die Leistungserbringung erforderlichen Tätigkeiten unentgeltlich und rechtzeitig mit. Hierzu gehören insbesondere:
- a) Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur (Hardware, Betriebssysteme, Netzwerk, ggf. USV, Datenbankserver), sofern nicht ausdrücklich vom Anbieter geschuldet;
- b) Benennung qualifizierter Ansprechpartner und Vertretungsregelung mit Entscheidungsbefugnissen, soweit dies organisatorisch möglich ist;
- c) Bereitstellung notwendiger Daten, Informationen und Unterlagen in vereinbarten Formaten – auch bei Anforderungen Dritter (insbesondere Behörden, vgl. § 13a Abs. 4);
- d) Sicherstellung des Zugriffs (nach Abstimmung) zu üblichen Arbeitszeiten;
- e) Einrichtung von VPN-Zugängen, Außenstellen-Verbindungen und Berechtigungen, soweit erforderlich;
- f) Erstellung regelmäßiger Sicherungskopien des eigenen Datenbestands in Abhängigkeit von Änderungsfrequenz und Kritikalität und entsprechend dem Stand der Technik;
- g) unverzügliche Meldung erkennbarer Mängel oder Störungen in nachvollziehbarer Form (Reproduktion, Logs, Umgebung);
- h) bei Webseiten-Leistungen: eigene Pflege der Inhalte, Aktualität der rechtlich erforderlichen Texte (Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweise) sowie Auswahl, Aktualisierung, Konfiguration und Absicherung der vom Kunden eingebrachten Komponenten und der Benutzer- und Rechteverwaltung im Content-Management-System (§ 17a Abs. 10 bis 15).
(2) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund unterlassener oder verspäteter Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Termine entsprechend. Entstehen dem Anbieter hierdurch nachweisbare Mehraufwände, kann er diese nach Aufwand vergütet verlangen, soweit der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat und der Anbieter den drohenden Mehraufwand zuvor in Textform angezeigt hat.
§ 5 Vergütung, Rechnungsstellung, Zahlung
(1) Maßgeblich sind die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise; enthalten diese für eine Leistung keine Angabe, gilt die bei Vertragsschluss aktuelle Preisliste des Anbieters. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
(1a) Aufwandsbezogene Sätze (insbesondere Stunden- und Tagessätze, Reisezeitsätze, Auslagenpauschalen) kann der Anbieter frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und sodann höchstens einmal pro Kalenderjahr um nicht mehr als die Veränderung des Verbraucherpreisindex nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 anpassen. § 5 Abs. 5 gilt im Übrigen entsprechend. Für Nachlizenzierungen nach § 12 Abs. 4 und § 21 Abs. 4 sowie für Zubuchungen nach § 29a Abs. 2 gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise der Preisliste, angepasst nach Maßgabe des § 5 Abs. 5; wurde für den betreffenden Bestandteil kein Preis vereinbart, gilt der bei Vertragsschluss aktuelle Preis der Preisliste, angepasst nach Maßgabe des § 5 Abs. 5.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht eine abweichende Fälligkeit vereinbart ist oder zwingende gesetzliche Zahlungsfristen für öffentliche Auftraggeber bestehen. Bei wiederkehrenden Wartungs-/Hosting-Entgelten gilt die im jeweiligen Vertrag geregelte Periode (jährlich, quartalsweise oder monatlich). Als Zahlungsart bietet der Anbieter Überweisung nach Rechnung und/oder SEPA-Basislastschrift an; für einzelne Leistungen, insbesondere KI-Abonnements und Abo-Lizenzen, erfolgt die Zahlung grundsätzlich per SEPA-Basislastschrift, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Die für die jeweilige Leistung geltende Zahlungsart wird im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Erfolgt die Zahlung per Lastschrift, erteilt der Kunde dem Anbieter ein entsprechendes SEPA-Basislastschriftmandat und stellt sicher, dass zum Fälligkeitstag ausreichende Deckung auf dem angegebenen Konto vorhanden ist. Kommt es zu einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift, trägt der Kunde die vom Anbieter und/oder dessen Bank hierfür berechneten Kosten in tatsächlich angefallener Höhe; das Recht des Anbieters, weitergehende Verzugsansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
(2a) Entgelte werden mit dem vereinbarten Vertrags- bzw. Leistungsbeginn geschuldet, auch wenn der Kunde die produktive Nutzung erst später aufnimmt; für angefangene Abrechnungsperioden wird zeitanteilig abgerechnet. Abweichende Regelungen in den Besonderen Bedingungen (II.–VII.) gehen vor. Ist im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ein Zahlungsplan mit Teilbeträgen ausgewiesen, gelten die dort genannten Beträge und Auslösetatbestände; im Übrigen wird nach Erbringung der Leistung abgerechnet.
(3) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Reisekosten, Auslagen und Spesen werden nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Sätzen berechnet; enthalten Angebot oder Auftragsbestätigung hierzu keine Angabe, gelten die Sätze der bei Vertragsschluss aktuellen Preisliste des Anbieters. Reisezeit gilt als vergütungspflichtige Arbeitszeit und wird zum vereinbarten Reisezeitsatz abgerechnet; ist kein Reisezeitsatz vereinbart, gilt der Stundensatz nach Abs. 1. Für die Anpassung der Sätze nach diesem Absatz gilt Abs. 1a. Vor-Ort-Termine bedürfen der vorherigen Abstimmung in Textform.
(5) Die Vergütungen für wiederkehrende Leistungen – insbesondere für Wartung, Support, Hosting, Abo-Lizenzen, das KI-Abonnement und die Portalseite – kann der Anbieter frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und sodann höchstens einmal pro Kalenderjahr anpassen; die Anpassung darf die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) seit dem für die letzte Anpassung maßgeblichen Kalendermonat, bei erstmaliger Anpassung seit dem Kalendermonat des Vertragsbeginns, nicht überschreiten; maßgeblich ist jeweils der Kalendermonat, für den bei Absendung der Mitteilung zuletzt ein Indexstand veröffentlicht ist. Ist der Index gegenüber dem für die letzte Anpassung maßgeblichen Monat gesunken, ermäßigt der Anbieter die Vergütung nach denselben Maßgaben; eine Ermäßigung unter die bei Vertragsschluss vereinbarte Vergütung ist nicht geschuldet. Erhöhen sich die Bezugskosten des Anbieters für Leistungen Dritter, die er zur Erbringung einsetzt, insbesondere für Drittsoftware, Cloud- oder KI-Dienste, kann er die Erhöhung unabhängig von Satz 1 weitergeben, soweit sie ihm gegenüber wirksam geworden ist. Die Weitergabe ist auf den Betrag der Kostenerhöhung beschränkt und darf die Marge des Anbieters nicht erhöhen. Sinken diese Bezugskosten, gibt der Anbieter die Senkung entsprechend weiter. Die Veränderung der Bezugskosten weist der Anbieter auf Anforderung des Kunden in anonymisierter Form nach; dies gilt für Erhöhungen und für Senkungen. Anpassungen teilt der Anbieter mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit; sie wirken nur für künftige Abrechnungsperioden. Dies gilt auch für die Weitergabe nach Satz 3 und Satz 5. Erhöht sich die Vergütung für eine Leistung innerhalb eines Kalenderjahres um insgesamt mehr als zehn Prozent, kann der Kunde den betroffenen Vertrag abweichend von § 33 Abs. 2 und Abs. 3 binnen sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Wirksamkeitsdatum in Textform kündigen.
(6) Aufrechnung gegen Ansprüche des Anbieters ist mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig sowie mit Gegenforderungen, die mit der Forderung des Anbieters in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen oder aus demselben Vertragsverhältnis herrühren. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. § 320 BGB bleibt unberührt.
(7) Befindet sich der Kunde mit Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten oder mit mehr als 10 % der Gesamtvergütung eines Einzelvertrags in Verzug, kann der Anbieter nach vorheriger Ankündigung in Textform und erfolglosem Ablauf einer Frist von zwei Wochen die betroffenen laufenden Leistungen bis zum Zahlungseingang zurückbehalten oder sperren. Die Zurückbehaltung oder Sperre ist auf die vom Zahlungsverzug betroffenen Leistungen zu beschränken und muss zur Höhe der offenen Forderung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie ist unzulässig, soweit der Kunde die Forderung substantiiert und nicht offensichtlich unbegründet bestreitet. Ausgenommen sind die Bereitstellung von Sicherheits-Updates nach § 14 Abs. 5 Satz 2, die Erfüllung von Pflichten nach dem AVV, der Datenexport nach § 10 Abs. 3 sowie die Erstellung und Überlassung von Sicherungen nach § 20 Abs. 2a, auch in den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 4. Auch während einer Sperre gewährt der Anbieter dem Kunden auf Anforderung lesenden Zugriff auf die für den Kunden verarbeiteten Daten oder stellt ihm diese in einem marktüblichen, maschinenlesbaren Format bereit, soweit der Kunde dies zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten benötigt. Das gilt insbesondere für die Erfüllung der Rechte betroffener Personen nach Kapitel III DSGVO und für die Wahrung gesetzlicher Fristen. Der hierfür erforderliche Mehraufwand wird nach Aufwand vergütet. Für die Dauer einer berechtigten Zurückbehaltung bleibt der Entgeltanspruch bestehen; der Kunde kann der Zurückbehaltung die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nicht entgegenhalten, soweit sie auf seinem Zahlungsverzug beruht. § 320 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
§ 6 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der anderen Partei während der Vertragslaufzeit und für drei Jahre nach Vertragsende geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nur zu vertraglichen Zwecken zu verwenden. Für Informationen, die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG darstellen, gilt die Vertraulichkeitspflicht abweichend von Satz 1 zeitlich unbegrenzt fort, solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; dies gilt für beide Parteien. Für personenbezogene Daten gilt die Frist des Satzes 1 nicht; für sie bleibt es bei den datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere nach dem AVV.
(2) Die Software, die Kufer Cloud, die zugehörige Dokumentation und die KI-Modelle des Anbieters sind Geschäftsgeheimnisse i. S. d. GeschGehG bzw. urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung, Weitergabe oder Bearbeitung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform zulässig, soweit nicht eine gesetzliche Erlaubnis greift (§§ 69d, 69e UrhG).
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese AGB bekannt werden oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden unter Verwendung von Firma und Logo als Referenz zu nennen und Allgemeines über die Geschäftsbeziehung in geeigneter Weise für Marketing- und Vertriebszwecke zu nutzen. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen; der Anbieter stellt sie sodann für die Zukunft ein. Informationen, die Geschäftsgeheimnisse des Kunden offenlegen, sind ausgenommen.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, anonymisierte Nutzungs-, Fehler- und Leistungsdaten aus dem Betrieb der Software zur Fehleranalyse, Qualitätssicherung und Produktverbesserung zu verwenden. Ein Rückschluss auf den Kunden, einzelne Nutzer oder Inhalte des Kunden ist ausgeschlossen. Für KI-Funktionen gilt § 23a Abs. 5.
(6) Für den Austausch von Dateien zwischen den Parteien betreibt der Anbieter eine Dateiaustauschplattform (§ 1 Abs. 3). Für die Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger vertraulicher Dateien verwenden die Parteien diese Plattform oder einen anderen vom Anbieter benannten gesicherten Übertragungsweg. Die Parteien stellen dort nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Dateien bereit und rufen bereitgestellte Dateien unverzüglich ab. Der Anbieter löscht die bereitgestellten Dateien nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs, spätestens 30 Tage nach ihrer Bereitstellung, soweit die Parteien für den einzelnen Vorgang nichts anderes vereinbaren; die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich im Übrigen nach dem AVV. Die Plattform ist kein Speicherdienst; sie ersetzt weder eine Datensicherung des Kunden noch eine Archivierung, und ein Anspruch auf dauerhafte Vorhaltung der dort bereitgestellten Dateien besteht nicht.
§ 7 Datenschutz
(1) Soweit der Anbieter im Rahmen seiner Leistungen für den Kunden personenbezogene Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO. Einbezogen wird die AVV des Anbieters einschließlich ihrer Anlagen, insbesondere Anlage 1 (Technische und organisatorische Maßnahmen), Anlage 2 (Liste der Unterauftragnehmer) und Anlage 3 (Ansprechpartner und weisungsberechtigte Personen), in der bei Vertragsschluss unter https://cs.kufer.de/avv (nachfolgend „AVV-Plattform”) veröffentlichten Fassung (§ 10 Abs. 4 AVV). Der Versionsstand wird im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung bezeichnet. Änderungen der Anlagen richten sich nach § 4 Abs. 5 AVV (Anlage 1) und § 8 Abs. 5 AVV (Anlage 2). Die AVV ist dort abrufbar und kann in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden. Die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten des Anbieters ergeben sich aus § 4 Abs. 13 AVV. Regelweg ist der Abschluss der AVV in elektronischer Form über die AVV-Plattform vor Beginn der Verarbeitung; dabei benennt der Kunde die Angaben der Anlage 3 zur AVV. Der Kunde kann stattdessen eine gesondert unterzeichnete Fassung anfordern. Ist die AVV bis zum Beginn der Verarbeitung weder elektronisch abgeschlossen noch gesondert unterzeichnet, gilt sie in der einbezogenen Fassung mit Annahme eines Angebots, Auftragserteilung durch den Kunden oder spätestens mit Beginn der Leistungserbringung als vereinbart, soweit die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung vorliegen. Einer gesonderten Unterzeichnung bedarf es hierfür nicht. Ein nachfolgender Abschluss dient der Dokumentation und berührt die Wirksamkeit nicht.
(1a) Die Angaben der Anlage 3 zur AVV bezeichnen den Ansprechpartner des Kunden für Datenschutzfragen und die zur Erteilung von Weisungen berechtigten Personen. Der Kunde teilt sie unverzüglich, spätestens auf Anforderung des Anbieters, in Textform mit. Solange sie nicht vorliegen, gelten die im Angebot, im Auftrag oder in der Auftragsbestätigung benannten Kontaktpersonen des Kunden als weisungsberechtigt und als Ansprechpartner für Datenschutzfragen; sind dort keine Personen benannt, gelten die zur Vertretung des Kunden berechtigten Personen als weisungsberechtigt.
(2) Die Datenverarbeitung im Rahmen der Hosting-Leistungen erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland; in anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten erfolgt sie nur, soweit dies in der Subprozessoren-Liste des AVV ausgewiesen ist. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden und der Erfüllung der Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO.
(3) Kontaktdaten der externen Datenschutzbeauftragten des Anbieters ergeben sich aus dem AVV; sie sind zusätzlich auf der Website des Anbieters unter https://www.kufer.de/datenschutz abrufbar.
(4) Der Anbieter trifft technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) nach Art. 32 DSGVO entsprechend den im AVV festgelegten TOM und entwickelt diese fortlaufend nach dem Stand der Technik weiter.
(5) Subprozessoren, die der Anbieter zur Erbringung der Hosting-/Cloud-Leistungen einsetzt, sind in der Subprozessoren-Liste des AVV ausgewiesen. Wechsel oder Hinzuziehung weiterer Subprozessoren werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens vier Wochen in Textform mitgeteilt; der Kunde kann aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund binnen zwei Wochen widersprechen. Widerspricht der Kunde fristgerecht und kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, kann jede Partei den von der Änderung betroffenen Leistungsteil abweichend von § 33 Abs. 2 und Abs. 3 mit angemessener Frist in Textform kündigen. Ist die Umstellung zur Abwehr einer akuten Gefährdung der Datensicherheit oder der Leistungserbringung unaufschiebbar, kann der Anbieter sie vor Ablauf der Vierwochenfrist vornehmen. Er unterrichtet den Kunden unverzüglich in Textform und begründet die Dringlichkeit. Die Widerspruchsfrist läuft ab Zugang dieser Unterrichtung. Abs. 2 bleibt unberührt; eine Verlagerung der Verarbeitung in ein Drittland ist auch im Fall der Dringlichkeit nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden zulässig. Näheres, insbesondere die Voraussetzungen der Dringlichkeit, regelt der AVV.
§ 8 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem jeweils geltenden Produkthaftungsrecht (einschließlich der Produkthaftungs-Richtlinie (EU) 2024/2853 nach deren Umsetzung in nationales Recht) sowie aus übernommenen Garantien.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Hierzu gehören insbesondere die Überlassung der Software in der vereinbarten Beschaffenheit, die Bereitstellung der Kufer Cloud nach Maßgabe des § 18, die Einhaltung der im AVV vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie dem Schutz der Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit der Daten des Kunden dienen und ihre Verletzung geeignet ist, ein Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen oder einen erheblichen Nachteil für den Kunden zu begründen, sowie die Durchführung der nach § 20 Abs. 1 geschuldeten Datensicherung. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2a) Für die Verletzung sonstiger Vertragspflichten haftet der Anbieter gegenüber dem Kunden bei einfacher Fahrlässigkeit nicht. Satz 1 gilt nicht für die Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten des Anbieters aus der DSGVO oder aus dem AVV; für diese haftet der Anbieter nach Abs. 2 Satz 3 auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine über Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a hinausgehende Haftung des Anbieters gegenüber dem Kunden besteht nicht. Die Regelungen dieses § 8 betreffen ausschließlich Ansprüche des Kunden gegen den Anbieter; Ansprüche Dritter, insbesondere Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt noch zeitlich begrenzt.
(4) Schäden, die auf Drittanbieter-Schnittstellen, Drittsoftware oder Anforderungen Dritter zurückzuführen sind, begründen keine Pflichtverletzung des Anbieters, soweit die betreffende Leistung nach § 13a oder § 32 nicht geschuldet ist oder die Beeinträchtigung dort nicht als Mangel gilt. Anforderungen Dritter in diesem Sinne sind insbesondere behördliche Vorgaben und Anpassungen seitens Microsoft, Oracle, BAMF oder vergleichbarer Stellen. Im Übrigen gelten Abs. 1 bis Abs. 3.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, eigene Datensicherungen entsprechend dem Stand der Technik durchzuführen (§ 4 Abs. 1 lit. f). Hat der Kunde diese Pflicht schuldhaft verletzt, ist die Haftung des Anbieters für Schäden aus Datenverlust begrenzt auf den Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer und nach dem Stand der Technik durchgeführter Datensicherung des Kunden typischerweise erforderlich gewesen wäre. § 254 BGB bleibt unberührt; § 8 Abs. 1 gilt vorrangig. Die Begrenzung nach Satz 2 gilt auch dann, wenn der Datenverlust auf der Verletzung einer Pflicht nach Abs. 2 Satz 2 beruht. Für Daten, die in der Kufer Cloud verarbeitet werden, setzt die Begrenzung voraus, dass dem Kunden eine Export- oder Sicherungsfunktion nach § 20 Abs. 2 zur Verfügung stand; andernfalls gilt die Begrenzung nach Satz 2 für diese Daten nicht (§ 20 Abs. 2 Satz 7). Für die übrigen Leistungen, insbesondere für die vom Kunden selbst betriebene Software und für das Webhosting, bleibt es bei der Pflicht nach § 4 Abs. 1 lit. f. § 20 Abs. 3, wonach der Anbieter die Wiederherstellung bei einem von ihm zu vertretenden Datenverlust ohne gesonderte Vergütung vornimmt, bleibt unberührt.
(6) Für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Eignung von Ausgaben der KI-Funktionen (§ 23a) sowie für Folgen ihrer Verwendung durch den Kunden haftet der Anbieter gegenüber dem Kunden nicht; die Haftung nach Abs. 1 bis Abs. 2a bleibt unberührt. Die fachliche Endverantwortung für die Verwendung der KI-Ausgaben trägt der Kunde (vgl. § 23a Abs. 4).
(7) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche nach Abs. 1, also nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsrecht sowie aus übernommenen Garantien; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für Ansprüche wegen eines Mangels gelten anstelle von Satz 1 die besonderen Fristen des § 15 Abs. 4, des § 31 Abs. 2 und des § 34 Abs. 6, soweit diese auf die betroffene Leistung anwendbar sind; im Übrigen bleibt es bei Satz 1. Auch diese Fristen gelten nicht für Ansprüche nach Abs. 1 und nicht für Ansprüche wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Mängel; insoweit bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verkürzung nach Satz 1 gilt ferner nicht für Ansprüche des Kunden auf Ausgleich oder Rückgriff nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO sowie nicht für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen, die er infolge einer datenschutzrechtlichen Pflichtverletzung des Anbieters gegenüber betroffenen Personen oder gegenüber einer Aufsichtsbehörde zu tragen hatte. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 9 Höhere Gewalt
Die Parteien werden von ihren Leistungspflichten frei, soweit und solange diese durch Ereignisse höherer Gewalt unmittelbar verhindert werden. Für die Dauer der Befreiung entfällt der Anspruch auf die Vergütung derjenigen Leistungen, die infolge des Ereignisses nicht erbracht werden; bereits im Voraus gezahlte Entgelte werden anteilig gutgeschrieben oder nach einer Kündigung zurückerstattet. § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gelten insoweit nicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Pandemien, Streiks, Aussperrungen, hoheitliche Anordnungen sowie großflächige, nicht spezifisch gegen den Anbieter oder seine Subprozessoren gerichtete Angriffe auf die Infrastruktur des Internets. Ein Angriff auf Systeme des Anbieters oder seiner Subprozessoren gilt nur dann als höhere Gewalt, wenn er auch bei Einhaltung der vertraglich und nach dem AVV geschuldeten technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht abwendbar war; die Darlegung obliegt dem Anbieter. Melde-, Informations- und Mitwirkungspflichten, insbesondere nach Art. 33 DSGVO, nach dem AVV und nach § 14 Abs. 6, bleiben in jedem Fall unberührt. Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich unterrichten. Dauert die Behinderung länger als acht Wochen, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 10 Laufzeit, Kündigung, Datenrückgabe
(1) Vertragsspezifische Laufzeiten und Kündigungsfristen ergeben sich aus den Besonderen Bedingungen (II.–VII.) und/oder der individuellen Vereinbarung.
(2) Kündigungen bedürfen der Textform; sie können zusätzlich in Schriftform erklärt werden. Soweit in diesen AGB, in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) oder in deren Anlagen der Begriff „Hauptvertrag” verwendet wird, bezeichnet er den jeweiligen Einzelvertrag einschließlich dieser AGB; die Kündigung des Hauptvertrags ist die Kündigung dieses Einzelvertrags. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Nach Beendigung eines Hosting-Vertrags (Kufer Cloud oder Webhosting) stellt der Anbieter dem Kunden den verarbeiteten Datenbestand für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab Vertragsende in einem marktüblichen, maschinenlesbaren Format zum Export zur Verfügung. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die im Rahmen des beendeten Vertrags beim Anbieter gespeicherten Daten unwiderruflich gelöscht, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, eine neue vertragliche Grundlage vereinbart wurde oder die Daten für einen fortbestehenden Einzelvertrag weiterhin benötigt werden. § 9 AVV bleibt unberührt. Datenbank-Backups werden mit Ablauf der Aufbewahrungszeit der jeweiligen Sicherung endgültig gelöscht, spätestens 30 Tage nach ihrer Erstellung; eine längere Aufbewahrungszeit gilt nur, soweit sie mit dem Kunden vereinbart ist.
(4) Mit Beendigung eines Lizenzvertrags entfallen die Nutzungsrechte des Kunden; überlassene Datenträger und Unterlagen sind zurückzugeben oder zu vernichten. Bei einem Wechsel der Hauptversion verpflichtet sich der Kunde, die Vorgängerversion zu archivieren oder zu vernichten und nicht weiter zu verwenden, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Kunden entgegenstehen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Geschäftssitz des Anbieters in Mühldorf am Inn (§ 38 ZPO). Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Erklärungen im Rahmen der Vertragsdurchführung können in Textform (§ 126b BGB) abgegeben werden, soweit nicht gesetzlich oder im Vertrag ausdrücklich Schriftform vorgesehen ist. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB); Gleiches gilt für Regelungslücken.
(5) Vertragssprache und maßgebliche Auslegungssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen ausschließlich der Information.
(6) Diese AGB werden in den Vertrag einbezogen, indem der Anbieter im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung auf ihre Geltung hinweist und die einbezogene Fassung bezeichnet. Die jeweils gültige Fassung ist auf der Website des Anbieters unter https://www.kufer.de/agb abrufbar und kann dort in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden. Auf Anforderung des Kunden übermittelt der Anbieter die einbezogene Fassung zusätzlich in Textform.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder auf einen Rechtsnachfolger im Wege der Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge (insbesondere bei Verschmelzung, Spaltung oder Asset Deal) zu übertragen. Der Anbieter informiert den Kunden hierüber mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden der Übertragung in Textform; tritt der Vertragsübergang kraft Gesetzes ein und ist eine vorherige Information nicht möglich, informiert er unverzüglich. Tritt dadurch ein Dritter anstelle des Anbieters in den Vertrag ein, kann der Kunde den betroffenen Vertrag binnen vier Wochen ab Zugang dieser Information in Textform kündigen; weitere Voraussetzungen bestehen für dieses Kündigungsrecht nicht, und die Kündigung wird mit dem Wirksamwerden der Übertragung wirksam. Das Kündigungsrecht nach Satz 3 besteht nicht bei einer Übertragung auf ein mit dem Anbieter verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, wenn der Anbieter dem Kunden gegenüber für die Erfüllung der übertragenen Pflichten weiterhin als Gesamtschuldner haftet; hierzu gibt der Anbieter in der Information nach Satz 2 eine entsprechende Erklärung in Textform ab. Fehlt diese Erklärung, besteht das Kündigungsrecht nach Satz 3; Satz 6 und § 8 Abs. 7 AVV bleiben unberührt. Satz 3 gilt nicht, soweit der Vertragsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz kraft Gesetzes eintritt; in diesem Fall besteht ein Sonderkündigungsrecht, soweit dem Kunden die Fortsetzung des Vertrags mit dem neuen Vertragspartner aus wichtigem Grund unzumutbar ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt im Übrigen unberührt.
(8) Garantien und Beschaffenheitsgarantien übernimmt der Anbieter nur, soweit sie in einer gesonderten Erklärung ausdrücklich als „Garantie” bezeichnet und in Textform abgegeben sind. Beschaffenheitsbestimmend sind die im Einzelvertrag in Bezug genommenen Leistungs- und Produktbeschreibungen (§ 2 Abs. 1 lit. c) sowie die in der jeweiligen Produktbeschreibung dokumentierte Standardfunktionalität des Standardprodukts (§ 1 Abs. 3). Angaben in Preislisten, Präsentationen, Werbematerialien und Selbsthilfe-Angeboten sowie Angaben zu Verfügbarkeits-, Reaktions- oder Qualitätswerten außerhalb des Einzelvertrags stellen keine Garantie und keine Beschaffenheitsvereinbarung dar (vgl. § 18 Abs. 1a).
(9) Die Parteien werden Mitarbeitende, Dozenten und Subunternehmer der anderen Partei, die an der Vertragsdurchführung beteiligt sind, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach Vertragsende nicht gezielt abwerben. Zulässig bleiben öffentliche Stellenausschreibungen und Bewerbungen aus eigener Initiative.
(10) Nachweise über die Einhaltung technischer und organisatorischer Anforderungen erbringt der Anbieter durch die im AVV vorgesehenen Mittel, insbesondere durch Vorlage der Technischen und Organisatorischen Maßnahmen sowie vorhandener Zertifikate oder Prüfberichte. Hiervon bleiben die Prüfungsrechte nach Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO und die Regelungen des AVV unberührt. Darüber hinausgehende Prüfungen, Fragebögen, Vor-Ort-Audits oder Nachweisanforderungen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter werden, vorbehaltlich des Satzes 4, nach vorheriger Abstimmung und, soweit sie einen nicht unerheblichen Aufwand verursachen, gegen Vergütung nach Aufwand gemäß § 5 Abs. 1 erbracht. Für Prüfungen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, gehen die datenschutzrechtlichen Regelungen des § 7 AVV vor, insbesondere die dort vorgesehene Begrenzung der Vor-Ort-Inspektionen. Für die Höhe einer nach Satz 3 oder nach § 7 Abs. 5 AVV geschuldeten Vergütung bleibt § 5 Abs. 1 maßgeblich. Unterliegt der Kunde besonderen aufsichts- oder sicherheitsrechtlichen Anforderungen, insbesondere als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2) und der zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften, teilt er dies dem Anbieter in Textform mit. Hieraus folgende zusätzliche Anforderungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
II. Besondere Bedingungen A – Softwarelizenz
§ 12 Lizenzumfang, Nutzungsrechte, Beschränkungen
(1) Mit Vertragsschluss erhält der Kunde das nicht ausschließliche, vorbehaltlich Abs. 2a nicht übertragbare Recht, die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung bezeichnete Software in der vereinbarten Konfiguration für eigene betriebliche Zwecke des Kunden zu nutzen. Dieses Recht ist bei der On-Prem-Lizenz zeitlich unbefristet und bei der Abo-Lizenz zeitlich auf die vereinbarte Laufzeit befristet. Der Umfang der Nutzungsrechte richtet sich nach der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Anzahl von Benutzerlizenzen (User-Lizenzen, vgl. § 1 Abs. 3). Für jede die Software aktiv nutzende Person ist eine eigene Benutzerlizenz erforderlich. Eine etwaige technische Begrenzung durch die Software (z. B. Arbeitsplatz- oder Zugriffsbegrenzung) lässt die vertragliche Verpflichtung, die Anzahl der Benutzerlizenzen nach der Anzahl aktiv nutzender Personen zu bemessen, unberührt. Die Lizenzgebühr ist mit dem vereinbarten Vertragsbeginn geschuldet (§ 5 Abs. 2a). Das Nutzungsrecht an einer zeitlich unbefristeten Lizenz steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der Lizenzgebühr; es entsteht bereits mit Vertragsschluss (Satz 1) und entfällt bei Nichtzahlung erst mit Wirksamwerden des Rücktritts nach Satz 8. Zahlt der Kunde nicht, kann der Anbieter nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, in Textform gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB); mit Wirksamwerden des Rücktritts enden die Nutzungsrechte, und der Kunde deinstalliert die Software und löscht etwaige Kopien (§ 12a Abs. 4 gilt entsprechend). Für Abo-Lizenzen gilt § 12a Abs. 3a.
(2) Der Kunde darf die Software nicht vermieten, verleasen, im Wege des Hosting, Application Service Providing oder in vergleichbarer Weise Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellen oder sie für Dritte betreiben. Untersagt sind ferner das Kopieren, Dekompilieren, Reverse Engineering und das Bearbeiten der Software, soweit dies nicht nach §§ 69d, 69e UrhG gestattet ist, sowie das Entfernen oder Verändern von Urhebervermerken, Lizenz- und Schutzmechanismen.
(2a) Die Weiterveräußerung einer zeitlich unbefristeten On-Prem-Lizenz an einen Dritten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG vorliegen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, sämtliche eigenen Kopien der Software unbrauchbar zu machen, die Nutzung vollständig einzustellen und die Veräußerung dem Anbieter unter Angabe des Erwerbers in Textform anzuzeigen; die Anzeige ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Veräußerung. Die Lizenz kann nur einheitlich und im vertraglich erworbenen Umfang weitergegeben werden; eine Aufspaltung nach Benutzerlizenzen, Modulen oder Bausteinen ist ausgeschlossen. Wartungs- und Supportverträge gehen nicht über; § 29a Abs. 6 gilt. Bei Abo-Lizenzen (§ 12a) ist eine Weitergabe ausgeschlossen.
(3) Sicherungskopien sind nach Maßgabe von § 69d Abs. 2 UrhG zulässig.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, einmal pro Kalenderjahr nach Ankündigung von mindestens 30 Tagen die Einhaltung des Lizenzumfangs zu überprüfen (Selbstauskunft, ggf. Audit beim Kunden während üblicher Geschäftszeiten unter Wahrung der Vertraulichkeit). Der Auditzugriff erstreckt sich ausdrücklich nicht auf personenbezogene Inhaltsdaten des Kunden. Ergibt die Prüfung, dass der Kunde die vertraglich vereinbarte Anzahl von Benutzerlizenzen oder den sonst vereinbarten Lizenzumfang überschritten hat, ist der Kunde verpflichtet, den tatsächlich genutzten Umfang unverzüglich zu den nach § 5 Abs. 1a maßgeblichen Konditionen nachzulizenzieren. Soweit ein Wartungsvertrag besteht, ist der Kunde in diesem Fall außerdem verpflichtet, das Wartungsentgelt entsprechend an den erweiterten Lizenzumfang anzupassen (§ 29a). Weitergehende Ansprüche des Anbieters, insbesondere auf rückwirkende Vergütung oder pauschalen Schadensersatz, sind ausgeschlossen; § 8 bleibt unberührt.
§ 12a Abo-Lizenzen (Miet-Lizenzen)
(1) Neben On-Prem-Lizenzen bietet der Anbieter Software auch als Abo-Lizenz an (vgl. § 1 Abs. 3). Die Abo-Lizenz ist eine zeitlich befristete Nutzungslizenz. Sie gewährt für die Dauer der vereinbarten Laufzeit und in dem im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Umfang (insbesondere Anzahl der Benutzerlizenzen, Module, Bausteine) ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software für eigene betriebliche Zwecke des Kunden.
(2) Die Abo-Lizenz setzt einen Wartungsvertrag nach Abschnitt V. voraus. Wartung, Support, Datenübernahmen und Schulungen sind nicht Bestandteil der Abo-Lizenz und werden gesondert ausgewiesen. Der Wartungsvertrag wird nach Satz 1 zusammen mit der Abo-Lizenz abgeschlossen; Datenübernahmen und Schulungen können gesondert vereinbart und beauftragt werden. Für Wartung und Support gelten die Regelungen des Abschnitts V., für Datenübernahmen und Schulungen die Regelungen des Abschnitts IV. bzw. VII. Die Pflicht des Anbieters, die Software während der vereinbarten Laufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten und Mängel zu beseitigen (Abs. 5), bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Vergütung der Abo-Lizenz erfolgt in der im Einzelvertrag ausgewiesenen Periode (in der Regel monatlich oder jährlich) und ist ab dem vereinbarten Vertragsbeginn geschuldet (§ 5 Abs. 2a); die Zahlung erfolgt grundsätzlich per SEPA-Basislastschrift (vgl. § 5 Abs. 2). Für Laufzeit, Verlängerung und Kündigung gelten § 33 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 entsprechend, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Regelung getroffen ist.
(3a) Bei Zahlungsverzug des Kunden gilt für die Sperrung der Abo-Lizenz § 5 Abs. 7. Der Anbieter kann die Abo-Lizenz außerordentlich kündigen, wenn der Kunde mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten in Verzug ist und eine in Textform gesetzte Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Kunde den Rückstand vor ihrem Zugang vollständig ausgleicht.
(4) Mit Beendigung der Abo-Lizenz enden sämtliche Nutzungsrechte des Kunden an der Software. Der Kunde ist verpflichtet, die Software zu deinstallieren und etwaige Kopien zu löschen; § 10 Abs. 3 (Datenexport bei Vertragsende) gilt entsprechend.
(5) Für Mängel der als Abo-Lizenz überlassenen Software gelten § 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 entsprechend; § 15 Abs. 3 und Abs. 4 finden keine Anwendung. Für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels gilt § 8 Abs. 7 Satz 1; die gesetzlichen Ansprüche des Kunden auf Beseitigung eines Mangels und auf Minderung für die Dauer eines Mangels bleiben hiervon unberührt und verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Anbieter hält die Software während der vereinbarten Laufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und beseitigt gemeldete Mängel innerhalb angemessener Frist. Besteht für die Abo-Lizenz kein Wartungsvertrag mehr, stellt der Anbieter jedenfalls Sicherheits-Updates innerhalb der beim Kunden eingesetzten Hauptversion bereit; § 14 Abs. 5 Satz 1 gilt insoweit nicht. Die Mängelbeseitigung kann auch durch Bereitstellung einer korrigierten Programmfassung innerhalb der beim Kunden eingesetzten Hauptversion erfolgen. Nicht erfasst sind der Wechsel der Hauptversion (§ 14 Abs. 2) sowie die in Abs. 2 genannten Wartungs- und Supportleistungen nach Abschnitt V. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln bleiben im Übrigen unberührt; § 5 Abs. 6 gilt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen; im Übrigen gilt § 8.
§ 13 Installation, Systemvoraussetzungen, Übergabe, Dokumentation
(1) Der Lieferumfang umfasst – soweit nicht abweichend vereinbart – die Programmversion (per Download oder Datenträger) sowie eine Sicherungskopie inkl. Datenbankstruktur. Eine Produkt-Dokumentation wird im jeweils verfügbaren Umfang und Format bereitgestellt; sie kann insbesondere aus Handbüchern (PDF), einer Online-Hilfe, einer Knowledge-Base bzw. Wissensdatenbank sowie ergänzenden Video-Tutorials (vgl. § 29 Abs. 1 lit. f – KuferMEDIA) bestehen. Eine bestimmte Dokumentationsform, ein bestimmter Detailgrad oder eine vollständige Gesamtdokumentation der Software wird nicht geschuldet; der Anbieter passt Umfang und Form der Dokumentation im Rahmen der laufenden Produktweiterentwicklung an.
(2) Die Systemvoraussetzungen gibt der Anbieter als Hersteller vor. Maßgeblich sind die für das jeweilige Produkt veröffentlichten Systemvoraussetzungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung; sie sind auf der Website des Anbieters unter www.kufer.de/produkte/technische-voraussetzungen zentral veröffentlicht. Der Kunde stellt die Systemvoraussetzungen sicher (§ 4 Abs. 1 lit. a). Die Systemvoraussetzungen ändern sich insbesondere, wenn der Hersteller-Support für vorausgesetzte Drittkomponenten – etwa Datenbank-, Betriebssystem- oder Laufzeitversionen – ausläuft; § 14 Abs. 1 und § 31 Abs. 4 gelten.
(3) Der Anbieter liefert die Software installationsbereit. Eine Installation vor Ort oder per Fernwartung erfolgt nur auf gesonderten Auftrag und gegen Vergütung nach Aufwand gemäß jeweils gültiger Preisliste.
(4) Mit Übergabe (Versand des Datenträgers oder Bereitstellung des Downloads) geht die Sach- und Preisgefahr auf den Kunden über.
§ 13a Schnittstellen zu Drittanbietern und Behördensystemen
(1) Soweit die Software Schnittstellen zu Drittanbieter-Systemen und Behördensystemen bereitstellt oder unterstützt, sind diese Schnittstellen von Spezifikationen, Verfügbarkeit, Releaseständen und Änderungen des jeweiligen Drittanbieters abhängig. Zu diesen Systemen gehören insbesondere Microsoft Office, BAMF, andere Förder- oder Verwaltungssysteme, Buchhaltungs-, Kassen- oder Authentifizierungssysteme. Der Anbieter übernimmt keine Garantie dafür, dass diese Schnittstellen jederzeit verfügbar oder funktionsfähig sind.
(2) Änderungen, Updates, Versionswechsel, Abkündigungen oder Spezifikationsanpassungen seitens eines Drittanbieters oder einer Behörde können dazu führen, dass eine Schnittstelle der Software vorübergehend oder dauerhaft nicht oder nur eingeschränkt funktionsfähig ist. Solche durch Drittanbieter verursachte Funktionsänderungen oder Beeinträchtigungen gelten nicht als Mangel der Leistung des Anbieters.
(3) Besteht zwischen den Parteien ein Wartungsvertrag (Abschnitt V.), so wird der Anbieter die Pflege und Anpassung bestehender, in der jeweiligen Hauptversion vorhandener Drittanbieter- und Behörden-Schnittstellen an gemeldete Spezifikations-, Format- oder Versionsänderungen im Rahmen der Wartung erbringen, soweit der hierfür erforderliche Aufwand den Rahmen einer üblichen Pflegemaßnahme nicht überschreitet und die erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen. Eine Erfolgs- oder Funktionsgarantie übernimmt der Anbieter nicht; die Pflicht nach Abs. 3a bleibt hiervon unberührt, und Umsetzungsfristen bestehen nur nach Maßgabe von Abs. 3a oder soweit sie ausdrücklich in Textform vereinbart sind. § 13a Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. Nicht im Wartungsumfang enthalten und nur auf gesonderten Auftrag gegen gesonderte Vergütung erbracht werden insbesondere: (a) die Anbindung neuer, bislang nicht unterstützter Drittanbieter- oder Behördensysteme; (b) wesentliche Umarbeitungen oder Neuentwicklungen einer Schnittstelle infolge grundlegender Spezifikationsänderungen (z. B. neuer Authentifizierungsverfahren, neuer Protokoll- oder Schema-Versionen); (c) Anpassungen an individuelle, vom Kunden gewünschte Erweiterungen außerhalb der Standard-Spezifikation des Drittanbieters; sowie (d) Anpassungen an einen Wechsel der Hauptversion der Software (§ 14 Abs. 2). Zur Abgrenzung gilt: Anpassungen an Änderungen von Datenformaten, Feldern oder Feldinhalten bei unverändertem Übertragungsprotokoll und unverändertem Authentifizierungsverfahren sind übliche Pflegemaßnahmen. Anpassungen an einen Wechsel des Übertragungsprotokolls oder des Authentifizierungsverfahrens sowie an eine neue Hauptversion eines Schemas oder einer Spezifikation sind keine üblichen Pflegemaßnahmen.
(3a) Betrifft eine Änderung eines Behörden- oder Drittsystems die Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Melde- oder Übermittlungspflichten des Kunden, erbringt der Anbieter die erforderliche Anpassung im Rahmen eines bestehenden Wartungsvertrags unverzüglich, nachdem die erforderlichen Spezifikationen, Testumgebungen und Zugänge verfügbar sind. Stehen diese so früh zur Verfügung, dass die Umsetzung mit dem Aufwand einer üblichen Pflegemaßnahme (Abs. 3) bis zum jeweiligen Stichtag möglich ist, erbringt der Anbieter die Anpassung bis zu diesem Stichtag. Andernfalls unterrichtet er den Kunden unverzüglich in Textform über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bereitstellung. Dies setzt voraus, dass der Kunde die vom Anbieter für die betroffene Schnittstelle produktiv unterstützte Hauptversion einsetzt, die bereitgestellte Aktualisierung rechtzeitig einspielt und die erforderlichen Angaben beisteuert. Die Pflege einer Schnittstelle bezieht sich auf die jeweils aktuelle Hauptversion. In älteren, noch produktiv unterstützten Hauptversionen erbringt der Anbieter die Anpassung, soweit sie dort mit dem Aufwand einer üblichen Pflegemaßnahme möglich ist. Im Übrigen weist er den Kunden unverzüglich in Textform darauf hin, dass die Anpassung nur in einer neueren Hauptversion bereitsteht. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(4) Der Kunde wirkt aktiv mit; insbesondere meldet er ihm bekannte Drittanbieter-Änderungen unverzüglich und stellt dem Anbieter alle relevanten Informationen, Spezifikationen, Testdaten und Schnittstellen-Dokumente des Drittanbieters zur Verfügung, sobald er diese erhält. Sind die übermittelten Informationen unvollständig, weist der Anbieter den Kunden unverzüglich darauf hin; eine Verpflichtung des Anbieters, fehlende Informationen vom Drittanbieter eigenständig einzuholen, besteht nur, soweit dies ausdrücklich beauftragt wurde. Verbindliche Umsetzungs- und Liefertermine bestehen nur nach Maßgabe von Abs. 3a oder soweit sie ausdrücklich in Textform vereinbart sind.
(5) Stellt der Anbieter die Unterstützung einer Schnittstelle aus eigener Entscheidung ein, weist er den Kunden hierauf mit einer Vorlauffrist von in der Regel zwölf (12) Monaten in Textform hin; § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. Kündigt ein Drittanbieter oder eine Behörde Funktionalitäten ab oder schließt Schnittstellen, ist der Anbieter berechtigt, betroffene Funktionsumfänge anzupassen oder einzustellen; er unterrichtet den Kunden unverzüglich nach Kenntnis in Textform und nennt den vom Drittanbieter oder von der Behörde vorgegebenen Zeitpunkt; die Anpassung oder Einstellung erfolgt nicht vor Zugang dieser Unterrichtung, es sei denn, der vorgegebene Zeitpunkt lässt dies nicht zu. Im Fall des Satzes 2 richtet sich die Vorlaufzeit nach dem vom Drittanbieter oder von der Behörde vorgegebenen Zeitpunkt; die Vorlauffrist des Satzes 1 gilt insoweit nicht. Abs. 3a bleibt unberührt. Betrifft die abgekündigte Schnittstelle die Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Melde- oder Übermittlungspflichten des Kunden und stellt der Drittanbieter oder die Behörde einen Nachfolgeweg bereit, erbringt der Anbieter die Anpassung nach Abs. 3a, soweit sie mit dem Aufwand einer üblichen Pflegemaßnahme (Abs. 3) möglich ist. Im Übrigen bleibt Abs. 3 Satz 4 unberührt. Besteht kein Nachfolgeweg, unterrichtet der Anbieter den Kunden unverzüglich in Textform hierüber. Eine Migration auf Ersatzfunktionalitäten kann separat angeboten und beauftragt werden.
§ 14 Updates, Versionspflege, Wechsel der Hauptversion
(1) Der Anbieter stellt im Rahmen eines bestehenden Wartungsvertrags (Abschnitt V.) Programmaktualisierungen innerhalb der jeweils beim Kunden produktiv eingesetzten Hauptversion bereit. Erfasst sind Minor-Releases einschließlich Patches und Bugfixes sowie Major-Releases (§ 1 Abs. 3). Systemvoraussetzungen können sich auch innerhalb einer Hauptversion ändern, insbesondere hinsichtlich der vorausgesetzten Datenbank-, Betriebssystem- oder Laufzeitversionen. Der Kunde stellt die jeweils erforderlichen Systemvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 2 her. Solange eine Installation die Systemvoraussetzungen nicht erfüllt, kann der Anbieter die Bereitstellung der hiervon betroffenen Programmaktualisierungen für diese Installation aussetzen. Hiervon bleiben § 14 Abs. 5 Satz 2 und § 32 Abs. 1 lit. a unberührt. Im Übrigen gelten § 14 Abs. 3 und § 31 Abs. 4.
(2) Der Wechsel auf eine nachfolgende Hauptversion sowie vollständig neu entwickelte Nachfolgeprodukte des Anbieters sind nicht im Wartungsumfang enthalten. Sie können vom Anbieter angeboten und vom Kunden gesondert beauftragt werden; hierfür gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Konditionen. Es besteht kein Anspruch auf vollständige Nachbildung sämtlicher Einzelfunktionen einer Vorgängerversion in einer neuen Hauptversion.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, Wartung und Pflege einer nicht mehr produktiv unterstützten Hauptversion einzustellen oder gesondert zu bepreisen. Voraussetzung ist, dass er den Kunden hierauf mit einer Vorlauffrist von in der Regel zwölf (12) Monaten in Textform hingewiesen und – soweit angeboten – eine Migrationsoption auf die jeweils aktuelle Hauptversion vorgeschlagen hat. Bei Versionen oder Komponenten, deren Hersteller-Support kurzfristig ausläuft (vgl. § 31 Abs. 4), kann eine kürzere Vorlauffrist erforderlich sein; der Anbieter wird hierauf gesondert hinweisen. Die Einstellung der Wartung und Pflege nach diesem Absatz lässt gesetzliche Pflichten zur Bereitstellung von Sicherheits-Updates nach Abs. 5 Satz 2 unberührt.
(4) Mit Inbetriebnahme eines Wechsels der Hauptversion verpflichtet sich der Kunde, die Vorgängerversion zu archivieren oder zu vernichten und nicht weiter zu nutzen, zu verkaufen oder zu übertragen, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Kunden entgegenstehen.
(5) Sicherheits-Updates (Sicherheitspatches) zur Behebung kritischer Sicherheitslücken stellt der Anbieter für die jeweils produktiv unterstützte Hauptversion im Rahmen eines bestehenden Wartungsvertrags bereit. Soweit für ein Produkt gesetzliche Pflichten zur Bereitstellung von Sicherheits-Updates bestehen, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/2847, erfüllt der Anbieter diese unabhängig vom Bestehen eines Wartungsvertrags, soweit der Kunde rechtmäßiger Lizenznehmer der jeweiligen Hauptversion ist; Dauer und Ende eines gesetzlichen Unterstützungszeitraums weist der Anbieter für die betroffenen Produkte in der Produktdokumentation aus. Funktionale Updates, Feature-Releases, Patches mit Funktionserweiterungen sowie der Wechsel der Hauptversion nach Abs. 2 sind hiervon nicht erfasst und setzen einen aktiven Wartungsvertrag bzw. eine gesonderte Beauftragung voraus.
(6) Der Anbieter stellt Informationen über aktiv ausgenutzte oder kritische Sicherheitslücken, die produktiv eingesetzte Hauptversionen betreffen, sowie über die verfügbaren Schutz- und Update-Maßnahmen ohne unangemessene Verzögerung über geeignete Kommunikationswege bereit. Geeignete Kommunikationswege sind insbesondere die Service-Plattform KuferMEDIA (§ 29 Abs. 1 lit. f), die Website des Anbieters, ein Kundenportal sowie ein produktbezogener Hinweis- oder Newsletter-Verteiler. Wird dem Anbieter eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder ein schwerwiegender Sicherheitsvorfall mit Auswirkungen auf die Sicherheit eines Produkts bekannt, informiert er darüber hinaus die betroffenen Kunden über die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angegebene Unternehmens-E-Mail-Adresse des Kunden. Dabei benennt er, soweit verfügbar, Schutz- und Risikominderungsmaßnahmen. Der Kunde teilt Änderungen der Unternehmens-E-Mail-Adresse unverzüglich in Textform mit. Der Kunde wirkt mit, indem er die ihm zur Verfügung stehenden Informationskanäle regelmäßig zur Kenntnis nimmt. Etwaige gesetzliche Meldepflichten gegenüber Aufsichtsbehörden erfüllt der Anbieter eigenverantwortlich. Hierzu gehören insbesondere die Meldung nach Art. 33 DSGVO sowie – ab dem jeweiligen Geltungsbeginn der betreffenden Meldepflichten – die Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen an die ENISA bzw. die zuständige Stelle innerhalb von 24 Stunden nach der Verordnung (EU) 2024/2847 (CRA). Der Anbieter führt eine entsprechende interne Meldekette (vgl. AVV, Anlage 1 TOM, Ziffer 5). Die rechtzeitige Einspielung bereitgestellter Sicherheits-Updates obliegt dem Kunden im Rahmen seiner eigenen Mitwirkungs- und Schutzpflichten (§ 4). Für Folgen unterlassener oder verzögerter Einspielung haftet der Anbieter nicht; § 8 bleibt unberührt.
§ 15 Mängel / Gewährleistung (On-Prem)
(1) Der Anbieter erbringt die Softwareentwicklung nach den Regeln der Technik und unterzieht die Software vor Auslieferung den bei ihm etablierten Testverfahren. Der Anbieter schuldet die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Eine bestimmte Eignung für einen vom Kunden verfolgten Zweck sowie Fehlerfreiheit schuldet er nicht. Garantien im Sinne des § 8 Abs. 1 und des § 443 BGB werden nur übernommen, soweit sie ausdrücklich und in Textform als „Garantie” bezeichnet sind.
(2) Der Kunde meldet Mängel unverzüglich, nachvollziehbar reproduzierbar und in Textform.
(3) Der Anbieter beseitigt Mängel innerhalb angemessener Frist im Wege der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl des Anbieters). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 8.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe.
(5) Funktionseinschränkungen, die auf Änderungen oder Störungen von Systemen Dritter außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters zurückzuführen sind, gelten nicht als Mangel im Sinne dieses § 15 (vgl. § 13a). Für Bestandteile, die der Anbieter selbst in die Software integriert hat, einschließlich Open-Source-Komponenten (§ 16 Abs. 3), bleibt es bei den Regelungen dieses § 15.
§ 16 Schutzrechte, Open Source
(1) Der Anbieter schuldet, dass die Software bei vertragsgemäßer Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht mit Rechten Dritter belastet ist, die dieser Nutzung entgegenstehen. Eine Garantie im Sinne des § 8 Abs. 1 wird hierdurch nicht übernommen.
(2) Werden gegen den Kunden Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, hat der Kunde dies dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen und die Verteidigung mit ihm abzustimmen. Der Anbieter ist berechtigt, die Software so abzuändern, dass keine Schutzrechtsverletzung vorliegt, eine entsprechende Lizenz auf eigene Kosten zu beschaffen oder gegen Erstattung der bezahlten Vergütung (abzüglich Nutzungsabschlag) den Vertrag zu beenden. Der Anbieter stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese berechtigt sind und die Schutzrechtsverletzung auf der vom Anbieter überlassenen Software bei vertragsgemäßer Nutzung beruht (Abs. 1); er trägt in diesem Fall auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung. Die Freistellung setzt voraus, dass der Kunde die Pflichten nach Satz 1 erfüllt und dem Anbieter die Führung der Auseinandersetzung einschließlich etwaiger Vergleichsverhandlungen ermöglicht. Sie besteht nicht, soweit die Verletzung auf einer vom Kunden vorgenommenen Änderung der Software, auf einer Nutzung außerhalb des vertraglich vereinbarten Umfangs oder auf vom Kunden eingebrachten Komponenten beruht; für Open-Source-Komponenten gilt Abs. 3. Der Höhe nach ist die Freistellung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt; § 8 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Die Software kann Open-Source-Komponenten enthalten. Der Anbieter stellt ein Verzeichnis der eingesetzten Open-Source-Komponenten nebst den zugehörigen Lizenztexten und Urhebervermerken mit der Software oder in der Produktdokumentation bereit; auf Anforderung des Kunden übermittelt er diese Angaben in Textform. Für die Open-Source-Komponenten gelten vorrangig deren Lizenzbedingungen; soweit diese dem Kunden weitergehende Rechte einräumen oder Beschränkungen dieser AGB entgegenstehen, gehen sie vor. § 12 Abs. 2 beschränkt Rechte des Kunden aus Open-Source-Lizenzen nicht; für die übrigen Bestandteile der Software bleibt § 12 Abs. 2 unberührt. Eine Modifikation oder Weiterverbreitung der Open-Source-Komponenten durch den Kunden unterliegt ausschließlich den jeweiligen Open-Source-Lizenzen.
III. Besondere Bedingungen B – Hosting (Kufer Cloud und Webhosting)
§ 17 Bereitstellung, Zugang, Nutzungsumfang
(1) Kufer Cloud: Der Anbieter stellt die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung bezeichnete Leistung der Kufer Cloud (Hosting-Plattform; siehe § 1 Abs. 3) bereit, insbesondere für den Betrieb von KuferSQL als gehosteter Variante sowie für KI-Funktionen. Die Bereitstellung erfolgt am Übergabepunkt (Router-Ausgang des Rechenzentrums) zum öffentlichen Internet.
(1a) Webhosting: Daneben stellt der Anbieter auf gesonderten Auftrag Webhosting (§ 1 Abs. 3) bereit, insbesondere zum Betrieb der Website des Kunden einschließlich der Webanwendung KuferWEB, der Portalseite und von KuferTools. Der Kunde erhält für den ihm überlassenen Webspace Administrations- und Serverrechte, insbesondere Zugang zur Server- und Domainverwaltung, zu den FTP-, SSH- und Datenbankzugängen sowie die Administrationsrechte am Content-Management-System. Für das Webhosting gelten ergänzend § 17a und § 17b; das Webhosting ist nicht Bestandteil der Kufer Cloud. Die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 sowie §§ 18 bis 22 gelten für beide Hosting-Leistungen.
(2) Leistungsdetails (z. B. Webspace, Datenbanken, FTP-/SSH-Zugänge, E-Mail-Postfächer, Speicher- und Rechenleistung) ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(3) Mit Vertragsschluss erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die Hosting-Leistungen für die Laufzeit des Vertrags zu eigenen Zwecken zu nutzen. Eine Veräußerung der Nutzungsrechte ist nicht gestattet.
(4) Auf die Vergabe von Internet-Domains durch die zuständigen Registrierungsstellen hat der Anbieter keinen Einfluss. Eine Gewähr für Zuteilung, Markenrechtsfreiheit oder dauerhafte Verfügbarkeit einer vom Kunden gewünschten Domain wird nicht übernommen. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Registrierung erforderlichen Daten vor Übermittlung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Domain-Inhaber im Sinne der Registrierungsbestimmungen ist diejenige Partei, in deren Namen die jeweilige Domain bei der Registrierungsstelle eingetragen ist; das Inhaberverhältnis wird zwischen den Parteien im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesen und ändert sich durch die Beendigung des Vertrags nicht von selbst. Während der Vertragslaufzeit erfolgt eine Übertragung (Transfer) einer Domain nur auf ausdrückliche Vereinbarung in Textform; die von der Registrierungsstelle oder dem bisherigen Registrar erhobenen Transfer-, Gebühren- oder Verlängerungskosten trägt im Verhältnis der Parteien der Kunde, soweit nicht abweichend vereinbart. Bei Beendigung des Vertrags wirkt der Anbieter auf Verlangen des Kunden an der Übertragung der für den Kunden registrierten oder verwalteten Domains auf den Kunden oder auf einen von diesem benannten übernehmenden Anbieter mit; er stellt hierzu insbesondere den AuthInfo-Code sowie die zur Übertragung erforderlichen Angaben innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang des Verlangens in Textform, bereit und gibt die für den Wechsel des Registrars erforderlichen Erklärungen ab. Ist der Anbieter selbst als Domain-Inhaber eingetragen, überträgt er die Domain bei Beendigung des Vertrags auf Verlangen des Kunden auf diesen oder auf den von ihm benannten übernehmenden Anbieter, soweit die Bestimmungen der zuständigen Registrierungsstelle dies zulassen; die hierdurch entstehenden Kosten Dritter, insbesondere Transfer- und Registrierungsgebühren, erstattet der Kunde; für den Aufwand des Anbieters gilt Satz 11. Einer gesonderten Vereinbarung bedarf es für die Mitwirkung und die Übertragung nach den Sätzen 6 und 7 nicht. Voraussetzung der Mitwirkung nach Satz 6 ist, dass die für die betroffene Domain bis zur Beendigung des Vertrags fällig gewordenen und unbestrittenen Entgelte gezahlt sind; bestreitet der Kunde eine Forderung substantiiert und nicht offensichtlich unbegründet, wirkt der Anbieter gleichwohl mit. Die Frist nach Satz 6 beginnt frühestens mit der Zahlung der nach Satz 9 maßgeblichen Entgelte; im Fall des Satzes 9 zweiter Halbsatz beginnt sie mit Zugang des Verlangens. Der Aufwand des Anbieters für die Mitwirkung und die Übertragung wird nach Aufwand gemäß § 5 Abs. 1 vergütet, soweit die Beendigung des Vertrags nicht auf einem Umstand beruht, den der Anbieter zu vertreten hat.
§ 17a Webseiten-Leistungen (KuferWEB, KuferTools, Portalseite), Hosting-Paket und CMS-Komponenten
(1) Der Anbieter stellt auf gesonderten Auftrag die Webanwendung KuferWEB zum Betrieb in Verbindung mit einem Content-Management-System (insbesondere TYPO3 oder WordPress) bereit. Begriffe siehe § 1 Abs. 3.
(1a) Integration in bestehende Websites: Die Integration der Webanwendung KuferWEB in eine bestehende Website erfolgt über den KuferWEB-Webbaustein „Marker-Include”. Die Leistungspflicht des Anbieters beschränkt sich auf Bereitstellung, Wartung und Funktionsfähigkeit dieses Webbausteins. Für Funktionsfähigkeit, Kompatibilität, Darstellung und Wartung der Website des Kunden sowie ihrer Templates, Erweiterungen und sonstigen Komponenten ist der Anbieter nicht verantwortlich (Abs. 10 bis 12). Anpassungen an der Website des Kunden, die für die Einbindung oder den Betrieb des Webbausteins erforderlich sind, sind nicht Bestandteil der Wartungsleistungen; sie werden nur erbracht, soweit dies gesondert in Textform vereinbart und beauftragt ist.
(2) Hosting durch den Anbieter: Soweit der Kunde das Webhosting (§ 1 Abs. 3, § 17 Abs. 1a) beim Anbieter beauftragt, hostet der Anbieter über die im AVV (Subprozessoren-Liste) ausgewiesenen Hosting-Partner. § 18 (Verfügbarkeit, Verantwortungsabgrenzung gegenüber dem Hosting-Partner) gilt auch für das Webhosting.
(3) Hosting durch einen vom Kunden gewählten Dritthoster: Wird die Website bei einem vom Kunden ausgewählten Dritthoster betrieben, ist der Anbieter weder für den laufenden Betrieb der Website noch für die Verfügbarkeit, Performance, Sicherheit oder Kompatibilität der Hosting-Umgebung verantwortlich. Eine Funktionsstörung, die auf die Hosting-Umgebung des Dritthosters oder auf Schnittstellen zu Systemen des Kunden bzw. Dritter zurückzuführen ist, ist kein Mangel der Leistung des Anbieters. Bei einem Wechsel des Hosters oder einem Serverumzug ist der Kunde für die Installation der Webanwendung auf der jeweiligen Hosting-Umgebung verantwortlich. Der Anbieter stellt dem Kunden nach Beauftragung sämtliche für die Installation erforderlichen Zugangsdaten und Informationen in Textform zur Verfügung. Eine Installation durch den Anbieter ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich in Textform vereinbart und beauftragt ist; sie erfolgt gegen Vergütung nach § 5 Abs. 1.
(4) Die laufende inhaltliche Pflege der Website, die Aktualität rechtlich erforderlicher Texte (insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweise nach DSGVO und TDDDG), die Pflege von Benutzerkonten der Redaktion sowie eigene Konfigurationen und Anpassungen liegen ausschließlich in der Verantwortung des Kunden.
(5) Für CMS-Kerne (insbesondere TYPO3, WordPress), Themes, Plugins, Erweiterungen, Schriften und sonstige Drittkomponenten übernimmt der Anbieter keine dauerhafte Funktions-, Sicherheits- oder Kompatibilitätsgarantie. Diese Komponenten unterliegen den jeweiligen Lizenz- und Update-Zyklen der Drittanbieter; § 13a gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Komponenten, die der Anbieter in seine eigenen Produkte integriert oder als Bestandteil einer eigenen Leistung ausliefert; insoweit gelten § 14 und § 15.
(6) Updates, Upgrades, Migrationen und Anpassungen des CMS-Kerns sind nicht im Wartungsumfang enthalten. Das gilt auch für sicherheits- oder kompatibilitätsbedingte Anpassungen und für den Wechsel der Major-Version (z. B. TYPO3 12 → 13, WordPress 6 → 7). Soweit im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung nichts anderes ausgewiesen ist, erbringt der Anbieter diese Leistungen auf gesonderte Beauftragung gegen Vergütung nach § 5 Abs. 1. Abs. 11 bleibt unberührt. Themes, Plugins, Erweiterungen und sonstige vom Kunden eingebrachte Komponenten sind nicht Gegenstand von Leistungen des Anbieters; ihre Auswahl, Aktualisierung, Konfiguration und Absicherung obliegt nach Abs. 12 ausschließlich dem Kunden. Aktualisierungen der Produkte des Anbieters selbst, insbesondere der Webanwendung KuferWEB, der Produktfamilie KuferTools und der Portalseite, sind nach Maßgabe von § 14 vom Wartungsumfang erfasst, soweit sie innerhalb der jeweiligen Hauptversion erfolgen.
(7) Bei Webseiten-Projekten sind individuelle Anpassungen nur im jeweils im Angebot oder Pflichtenheft konkret vereinbarten Umfang enthalten. Darüber hinausgehende Änderungs- oder Weiterentwicklungswünsche sind kostenpflichtig und werden nur nach gesonderter Beauftragung erbracht.
(8) Soweit der Anbieter die Website hostet, ist er datenschutz- und medienrechtlich nicht für die vom Kunden eingestellten Inhalte oder die Erfüllung der Informationspflichten des Kunden (Art. 12 ff. DSGVO, § 5 DDG, § 18 MStV) verantwortlich. Diese liegen beim Kunden als Anbieter der Website.
(9) Barrierefreiheit: Verpflichteter im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) ist der Kunde als Anbieter der Website und der über sie erbrachten Dienstleistungen. Bei öffentlichen Stellen ist der Kunde auch Verpflichteter im Sinne des § 12a BGG und der BITV 2.0 bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Der Anbieter stellt die Webanwendung KuferWEB und die Portalseite in dem im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Umfang barrierefrei bereit. Ohne ausdrückliche Vereinbarung in Textform wird die Einhaltung eines bestimmten Konformitätsniveaus (insbesondere WCAG 2.2 Stufe AA oder EN 301 549) nicht geschuldet. Der Anbieter benennt dem Kunden auf Anforderung den Stand der Barrierefreiheit der von ihm bereitgestellten Komponenten. Für CMS-Kerne, Themes, Plugins, vom Kunden eingestellte Inhalte, Konfigurationen und Redaktionsprozesse gelten Abs. 4 und Abs. 5; die Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit und die Einrichtung eines Feedback-Mechanismus obliegen dem Kunden. Anpassungen zur Erreichung eines bestimmten Konformitätsniveaus sind Projektleistungen nach Abschnitt IV.
(10) Verantwortungsabgrenzung bei Webseiten-Leistungen: Betreiber der Website ist der Kunde. Der Anbieter erbringt ausschließlich die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Leistungen. Soweit dort nichts Abweichendes vereinbart ist, verteilt sich die Verantwortung wie folgt:
a) Anbieter: Bereitstellung und Betrieb der Serverumgebung einschließlich Betriebssystem, Webserver, Datenbankserver, Laufzeitumgebung, Transportverschlüsselung sowie der im Angebot ausgewiesenen Infrastrukturmerkmale; § 18 und § 21 gelten;
b) Anbieter: im Rahmen eines bestehenden Wartungsvertrags (Abschnitt V.) Bereitstellung und, bei Hosting durch den Anbieter, Einspielung der Aktualisierungen seiner eigenen Produkte (insbesondere KuferWEB, KuferTools, Portalseite) nach Maßgabe von § 14 und § 29; § 14 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt;
c) Anbieter: Erst-Installation des CMS-Kerns in der zum Zeitpunkt der Installation aktuellen Version, soweit im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesen; eine laufende Versionspflege des CMS-Kerns ist nicht geschuldet (Abs. 11);
d) Anbieter: Datensicherung nach Maßgabe von Abs. 14;
e) Kunde: Auswahl, Installation, Aktualisierung, Konfiguration und Absicherung der vom Kunden eingebrachten Komponenten (§ 1 Abs. 3) sowie die Benutzer- und Rechteverwaltung im Content-Management-System (Abs. 12);
f) Kunde: Inhalte und redaktioneller Betrieb, Aktualität der rechtlich erforderlichen Texte und Erfüllung der Informationspflichten (Abs. 4, Abs. 8), Barrierefreiheit (Abs. 9) sowie eigene Datensicherung (Abs. 14 Satz 5).
Die Erbringung der Leistungen nach lit. a bis d begründet keine Übernahme des Betriebs der Website, keine Verantwortung für die vom Kunden eingebrachten Komponenten und keine Pflicht zur Überwachung der Website.
(11) Soweit im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesen, installiert der Anbieter den CMS-Kern erstmalig auf dem Webspace des Kunden, und zwar in der zum Zeitpunkt der Installation jeweils aktuellen Version. Eine laufende Versionspflege des CMS-Kerns ist nicht geschuldet; sie obliegt dem Kunden (Abs. 12). Ist eine laufende Versionspflege des CMS-Kerns ausnahmsweise ausdrücklich im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesen, gilt hierfür Folgendes: Der Anbieter spielt sicherheitsrelevante Aktualisierungen des CMS-Kerns innerhalb derselben Major-Version ein. Nicht erfasst sind funktionale Aktualisierungen, der Wechsel der Major-Version, die vom Kunden eingebrachten Komponenten sowie Anpassungen an diesen (Abs. 6, Abs. 12). Die Einspielung erfolgt innerhalb der Servicezeiten (§ 1 Abs. 3) in turnusmäßigen Durchläufen; ein bestimmter Zeitraum zwischen dem Erscheinen einer Aktualisierung und ihrer Einspielung wird nicht geschuldet, soweit er nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Eine Pflicht zur laufenden Beobachtung der Bedrohungslage, zur Prüfung der Website auf Schwachstellen oder Kompromittierungen sowie eine Gewähr dafür, dass der CMS-Kern frei von Schwachstellen ist, besteht nicht. Die Entwicklung und Bereitstellung der Aktualisierungen des CMS-Kerns obliegt dem jeweiligen Open-Source-Projekt und nicht dem Anbieter (Abs. 15). Voraussetzung der Einspielung ist eine hierfür geeignete Umgebung. Steht der Aktualisierung eine vom Kunden eingebrachte Komponente entgegen oder ist zu erwarten, dass die Aktualisierung deren Funktion beeinträchtigt, kann der Anbieter die Einspielung aussetzen und weist den Kunden hierauf hin. Die Anpassung oder Ablösung der betroffenen Komponente obliegt dem Kunden. Der Kunde macht eingespielte Aktualisierungen nicht rückgängig und verhindert deren Einspielung nicht technisch.
(12) Die vom Kunden eingebrachten Komponenten wählt, installiert, konfiguriert und aktualisiert der Kunde ausschließlich selbst; Gleiches gilt, vorbehaltlich Abs. 11, für die laufende Aktualisierung des CMS-Kerns. Er erhält hierfür die Administrations- und Serverrechte nach § 17 Abs. 1a. Der Anbieter schuldet weder die Auswahl noch die Installation, Aktualisierung oder Absicherung dieser Komponenten; für den CMS-Kern gilt Abs. 6. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des Hosting-Vertrags und werden vom Anbieter grundsätzlich nicht angeboten; er kann sie im Einzelfall auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung gegen Vergütung nach § 5 Abs. 1 übernehmen. Ein Anspruch des Kunden auf Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht nicht. Der Anbieter kann den Kunden auf ihm bekannt gewordene veraltete Versionsstände oder Schwachstellen solcher Komponenten oder des CMS-Kerns hinweisen. Solche Hinweise erfolgen freiwillig und nach Maßgabe der beim Anbieter vorhandenen Erkenntnisse. Eine Pflicht zur Überwachung der vom Kunden eingebrachten Komponenten besteht nicht (§ 31 Abs. 4), und ein Anspruch auf Hinweise entsteht nicht. Das Ausbleiben eines Hinweises begründet keine Pflichtverletzung; § 8 bleibt unberührt.
(13) Der Kunde betreibt die Website so, dass Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der Serverumgebung sowie der Websites anderer Kunden nicht beeinträchtigt werden; § 22 Abs. 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. Er hält die von ihm eingebrachten Komponenten auf einem herstellerseitig sicherheitsgepflegten Stand. Anhaltspunkte für eine Kompromittierung teilt er dem Anbieter unverzüglich in Textform mit. Bei Gefahr für die Serverumgebung oder für Websites anderer Kunden ist der Anbieter berechtigt, die erforderlichen Sofortmaßnahmen zu treffen, insbesondere die betroffene Website oder einzelne Komponenten vorübergehend zu deaktivieren. Er beschränkt die Maßnahme auf das erforderliche Maß und informiert den Kunden unverzüglich. Wird dem Anbieter bekannt, dass vom Kunden eingebrachte Komponenten oder der CMS-Kern nicht mehr sicherheitsgepflegt sind, kann er den Kunden auffordern, den Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht nach, ist der Anbieter berechtigt, nach vorheriger Ankündigung nach § 22 Abs. 2 zu verfahren. Bereinigung, Neuaufsetzung und Wiederherstellung nach einer Kompromittierung sind nicht Bestandteil des Hosting-Vertrags; sie werden nach Aufwand gemäß § 5 Abs. 1 vergütet, soweit die Kompromittierung nicht auf einem Umstand beruht, den der Anbieter zu vertreten hat.
(14) Datensicherung: Soweit im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung eine Datensicherung ausgewiesen ist, erbringt der Anbieter sie in dem dort beschriebenen Umfang, insbesondere hinsichtlich Häufigkeit, Aufbewahrungsdauer, Speicherort und ausgenommener Dateitypen. Die Sicherung dient der Wiederherstellung von Webspace und Datenbanken; sie ist keine Archivierung und ersetzt keine revisionssichere Aufbewahrung. Eine Gewähr dafür, dass ein Sicherungsstand einen unversehrten oder nicht kompromittierten Zustand abbildet, wird nicht übernommen; die Wiederherstellung eines Sicherungsstands kann eine bereits vorhandene Schwachstelle oder Schadsoftware erneut herstellen. Die Wiederherstellung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Sicherungsstände; § 20 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Kunde ist ungeachtet der Sicherung durch den Anbieter verpflichtet, eigene Sicherungen der Inhalte und der Datenbanken außerhalb der Systeme des Anbieters zu erstellen (§ 4 Abs. 1 lit. f), insbesondere vor eigenen Eingriffen in das Content-Management-System oder in die von ihm eingebrachten Komponenten.
(15) Quelloffene Software: Content-Management-Systeme sowie Themes, Plugins und Erweiterungen, die als freie und quelloffene Software bereitstehen, bezieht der Kunde unter der jeweiligen Open-Source-Lizenz unmittelbar vom jeweiligen Projekt oder dessen Verwalter. Der Anbieter überlässt diese Software nicht und schuldet keine Nutzungsrechte an ihr; er installiert sie im Rahmen der nach Abs. 11 ausgewiesenen Leistung für den Kunden auf dessen Webspace. Pflichten des Herstellers oder des Verwalters quelloffener Software hinsichtlich dieser Software, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/2847, treffen den jeweiligen Hersteller oder Verwalter. Für Komponenten, die der Anbieter in seine eigenen Produkte integriert hat, bleibt seine Verantwortung als Hersteller unberührt.
§ 17b Portalseite
(1) Die Portalseite (§ 1 Abs. 3) ist ein eigenständiges, kostenpflichtiges Produkt des Anbieters. Sie führt Kursangebote mehrerer Websites, Standorte oder Einrichtungen in einer gemeinsamen Such- und Übersichtsdarstellung zusammen und dient deren Darstellung und Buchung. Die Buchung kann nach Maßgabe des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung unmittelbar über die Portalseite oder auf der Website der jeweils zuständigen Einrichtung erfolgen, soweit die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 5a). Ob und in welchem Umfang eine Zahlungsabwicklung Bestandteil der Portalseite ist, ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(2) Auftraggeber der Portalseite ist ein Kunde. Er kann darin auch Kursangebote weiterer Standorte oder weiterer Einrichtungen darstellen lassen, insbesondere im Rahmen eines Verbunds. Abweichend von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ist die Darstellung von Kursangeboten weiterer Einrichtungen im Rahmen der Portalseite zulässig.
(3) Der Kunde sichert zu, dass er zur Darstellung der eingebundenen Kursangebote und der damit verbundenen Inhalte berechtigt ist und die hierfür erforderlichen Vereinbarungen mit den beteiligten Einrichtungen getroffen hat. § 22 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Darstellung setzt voraus, dass die eingebundenen Systeme die erforderlichen Daten in der vereinbarten Form und Struktur bereitstellen. Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Kursangebote sowie für Erreichbarkeit und Inhalte der verlinkten Websites ist der Anbieter nicht verantwortlich; dies gilt insbesondere, soweit eine verlinkte Website bei einem vom Kunden gewählten Dritthoster betrieben wird (§ 17a Abs. 3). Für die Inhalte und die Erfüllung der Informationspflichten der jeweiligen Website bleibt deren Anbieter verantwortlich (§ 17a Abs. 8).
(5) Die Portalseite ist eine Webseiten-Leistung; sie wird nach Maßgabe des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung im Rahmen des Webhosting (§ 1 Abs. 3, § 17 Abs. 1a) bereitgestellt und als Erweiterung in einer TYPO3-Installation nach Abs. 5a betrieben (§ 17a). Die einmalige Einrichtung der Portalseite ist eine Projektleistung nach Abschnitt IV. Für das laufende Entgelt gelten § 5 Abs. 2a und § 33.
(5a) Technische Voraussetzungen: Die Portalseite kann ausschließlich in Verbindung mit einer vom Anbieter freigegebenen TYPO3-Version und einem vom Anbieter bereitgestellten oder ausdrücklich in Textform freigegebenen TYPO3-Layout betrieben werden. Die jeweils freigegebenen TYPO3-Versionen und Layouts weist der Anbieter im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung oder auf Anforderung des Kunden in Textform aus. Der Betrieb mit anderen TYPO3-Versionen oder mit kundeneigenen oder nicht ausdrücklich freigegebenen Layouts ist nicht Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen; ein Anspruch auf Unterstützung weiterer TYPO3-Versionen oder fremder Layouts besteht nicht. Endet der Hersteller-Support einer freigegebenen TYPO3-Version, gelten § 14 Abs. 3 und § 31 Abs. 4 entsprechend; für den Wechsel der TYPO3-Version gilt § 17a Abs. 6.
(6) Für die Portalseite gelten § 17a Abs. 10 bis 15 entsprechend. Betreiber der Portalseite ist der Kunde; die Pflege der Portalsoftware selbst obliegt nach Maßgabe von § 14 dem Anbieter. Für die Inhalte, die Erreichbarkeit und die Informationspflichten der verlinkten Websites bleibt es bei Abs. 4.
§ 18 Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Verantwortungsabgrenzung
(1) Der Anbieter erbringt die Hosting-Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen IT-Dienstleisters und überwacht deren Betrieb fortlaufend. Er hält die Hosting-Leistungen während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Eine ununterbrochene Verfügbarkeit ist technisch nicht erreichbar und nicht geschuldet. Ein bestimmter Verfügbarkeitswert, eine bestimmte Messmethode oder Nichtverfügbarkeitsgutschriften werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich in Textform vereinbart sind; dies erfolgt in der Regel nur im Rahmen eines EVB-IT-Vertrags (§ 3 Abs. 3).
(1a) Angaben zu Verfügbarkeitswerten, die der Anbieter außerhalb des Einzelvertrags zu Informationszwecken wiedergibt, begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Zusicherung des Anbieters; dies betrifft insbesondere Verfügbarkeitsangaben der eingesetzten Infrastruktur- und Hosting-Partner zu deren Rechenzentrums-Plattform sowie ausdrücklich als Zielwerte bezeichnete Orientierungswerte. Der Anbieter richtet den Betrieb der Hosting-Leistungen darauf aus, die von ihm als Zielwerte bezeichneten Werte einzuhalten; Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 1b bleiben unberührt.
(1b) Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit bleiben unberührt, soweit sich aus Satz 2 nichts anderes ergibt; § 5 Abs. 6 gilt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen; im Übrigen gilt § 8.
(2) Der technische Betrieb der Hosting-Infrastruktur wird durch die im AVV (Subprozessoren-Liste) ausgewiesenen Hosting-Partner erbracht. Der Anbieter ist gegenüber dem Kunden zentraler Ansprechpartner und steuert Anfragen zur Hosting-Infrastruktur an die jeweils zuständigen Partner. Störungen der Hosting-Infrastruktur lässt der Anbieter über seine Hosting-Partner beseitigen. Er nimmt die Bearbeitung nach Kenntnis der Störung innerhalb der Servicezeiten (§ 1 Abs. 3) unverzüglich auf. Er verfolgt die Beseitigung gegenüber dem Partner mit der Sorgfalt eines ordentlichen IT-Dienstleisters und unterrichtet den Kunden auf Anfrage über den Stand der Bearbeitung. Seine Pflicht nach Abs. 1 Satz 2 wird durch den Umfang der mit den Hosting-Partnern vereinbarten Servicepakete nicht begrenzt. Anwendungs-Support für die Software des Anbieters erbringt ausschließlich der Anbieter.
(3) Geplante Wartungsarbeiten werden – soweit möglich – in nutzungsarmen Zeiten durchgeführt und dem Kunden angemessen vorher angekündigt; bei unvorhersehbaren Störungen sind unangekündigte Wartungsmaßnahmen zulässig. Ausfälle aufgrund höherer Gewalt (§ 9), vom Kunden zu vertretender Umstände, Handlungen Dritter, die nicht Erfüllungsgehilfen des Anbieters sind, sowie Funktionsstörungen aufgrund von Drittanbieter-Schnittstellen oder Drittsoftware (§ 13a) sind dem Anbieter nicht zuzurechnen. Dasselbe gilt für Beeinträchtigungen durch die vom Kunden eingebrachten Komponenten (§ 17a Abs. 12) und durch Maßnahmen nach § 17a Abs. 13 und § 22 Abs. 2. Die Zurechnung des Verhaltens der Hosting-Partner als Erfüllungsgehilfen des Anbieters (§ 278 BGB) und die Haftung nach § 8 bleiben unberührt.
(4) Beruht eine Beeinträchtigung auf einem Umstand im Verantwortungsbereich eines Hosting-Partners, verfolgt der Anbieter seine Ansprüche gegen diesen Partner – insbesondere gegen den Rechenzentrumsbetreiber – und leitet erlangte Ersatzleistungen an den Kunden weiter, soweit sie dessen Schaden betreffen. Auf Verlangen des Kunden tritt der Anbieter ihm seine Ansprüche stattdessen ab. Die Haftung des Anbieters nach § 8 bleibt hiervon unberührt.
§ 19 Support im Hosting-Kontext
Der Anwendungs-Support für die vom Anbieter gehostete Software erfolgt im Rahmen des jeweils vereinbarten Wartungs-/Supportvertrags (Abschnitt V.). Für Aufnahme, Einordnung und Bearbeitung von Anfragen zur Anwendung gelten §§ 30 und 30a; die Eingangskanäle ergeben sich aus § 29 Abs. 1 lit. a. Anfragen zur Infrastruktur werden – soweit möglich – an den Hosting-Partner weitergeleitet (vgl. § 18 Abs. 2).
§ 20 Datensicherheit, Backup, Verantwortlichkeiten
(1) Der Anbieter sichert die für den Betrieb und die Wiederherstellung der Kufer Cloud erforderlichen Daten arbeitstäglich und hält Sicherungsstände vor, aus denen eine Wiederherstellung für den Zeitraum der letzten zehn Tage möglich ist; Sicherungen werden auch außerhalb der produktiven Systeme vorgehalten. Häufigkeit, Aufbewahrungsdauer, Speicherort und Umfang der Sicherung im Einzelnen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung oder aus der Leistungsbeschreibung (§ 2 Abs. 1); enthalten diese hierzu keine Angabe, gilt Satz 1. Die Sicherung nach diesem Absatz betrifft die Kufer Cloud; für die Datensicherung im Webhosting gilt § 17a Abs. 14.
(2) Der Kunde ist ungeachtet der Sicherung durch den Anbieter verpflichtet, den in der Kufer Cloud verarbeiteten Datenbestand entsprechend Änderungsfrequenz und Kritikalität der Daten außerhalb der Systeme des Anbieters zu sichern, soweit der Anbieter ihm hierfür eine Export- oder Sicherungsfunktion zur Verfügung stellt. Die hierfür vorgesehene Funktion ergibt sich aus der Bedienung der Software und der Produktdokumentation; auf Anfrage erläutert der Anbieter dem Kunden deren Nutzung. Die Pflicht nach Satz 1 bezieht sich auf den Datenbestand des Kunden, nicht auf die Systeme des Anbieters; für die Bereitstellung nach Satz 1 genügt eine vom Kunden selbst auslösbare Funktion zur Sicherung der Datenbank. Führt die nach Satz 1 bereitgestellte Funktion die Sicherung nur in die Systeme des Anbieters, kann der Kunde eine Sicherung nach Abs. 2a auch unabhängig von einem eigenen Eingriff anfordern und deren Überlassung verlangen; einmal je Kalendermonat erfolgt dies ohne gesonderte Vergütung, im Übrigen nach § 5 Abs. 1. Die Pflicht nach Satz 1 ist in diesem Fall erfüllt, wenn der Kunde die überlassene Sicherung nach Maßgabe von Abs. 2a Satz 4 abgerufen hat; sie besteht nicht in einem Umfang, der über die unentgeltliche Anforderung nach Satz 4 hinausgeht, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Anspruch des Kunden auf Überlassung einer vollständigen Sicherung der Systeme oder virtuellen Maschinen der Kufer Cloud besteht nicht; § 10 Abs. 3 bleibt unberührt. Steht dem Kunden eine Export- oder Sicherungsfunktion nach Satz 1 nicht zur Verfügung, besteht die Pflicht nach Satz 1 nicht; § 8 Abs. 5 findet insoweit keine Anwendung.
(2a) Vor eigenen Eingriffen in den Datenbestand, die mit einem Risiko für dessen Bestand verbunden sind, erstellt der Kunde eine Sicherung, soweit die Funktion nach Abs. 2 Satz 1 dies zulässt; er kann stattdessen beim Anbieter eine Sicherung zu einem von ihm benannten Zeitpunkt anfordern. Der Anbieter erstellt diese Sicherung nach Anforderung in Textform innerhalb angemessener Frist, im Fall des Satzes 1 mit angemessenem Vorlauf vor dem vom Kunden benannten Zeitpunkt. Verlangt der Kunde in seiner Anforderung zugleich die Überlassung der Sicherung, stellt der Anbieter sie ihm zum Herunterladen bereit; ohne ein solches Verlangen verbleibt die Sicherung in den Systemen des Anbieters. Die Bereitstellung erfolgt über eine Freigabe auf der Dateiaustauschplattform (§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 6), die dem Kunden für die Dauer der Frist nach § 6 Abs. 6 Satz 4 zum Abruf zur Verfügung steht; eine Sicherung außerhalb der Systeme des Anbieters im Sinne von Abs. 2 Satz 1 liegt erst vor, wenn der Kunde die bereitgestellte Sicherung abgerufen und außerhalb der Systeme des Anbieters gespeichert hat. Fordert der Kunde solche Sicherungen häufiger an, als es die von ihm beabsichtigten Eingriffe erfordern, wird der Mehraufwand nach § 5 Abs. 1 vergütet; Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.
(3) Der Anbieter unterstützt den Kunden im Fall eines Datenverlusts. Auf Verlangen des Kunden stellt der Anbieter den Datenbestand aus den nach Abs. 1 vorhandenen Sicherungen wieder her; die Wiederherstellung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Sicherungsstände. Einzelne Datensätze stellt der Anbieter wieder her, soweit dies mit angemessenem Aufwand darstellbar ist; andernfalls stellt er den Gesamtstand in einer gesonderten Umgebung bereit. Beruht der Datenverlust auf einem Umstand, den der Anbieter zu vertreten hat, erfolgt die Wiederherstellung ohne gesonderte Vergütung. Im Übrigen erfolgt je Vorfall eine Wiederherstellung ohne gesonderte Vergütung; weitere Wiederherstellungen desselben Vorfalls sowie Wiederherstellungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden werden nach Aufwand gemäß § 5 Abs. 1 vergütet. Die Pflicht zur Wiederherstellung nach diesem Absatz besteht unabhängig von der Haftungsbegrenzung nach § 8 Abs. 5; diese bleibt unberührt. Erbringt der Anbieter eine Wiederherstellung nach Satz 5 unentgeltlich, ohne den Datenverlust zu vertreten, wird deren Wert auf einen nach § 8 Abs. 5 begrenzten Schadensersatzanspruch angerechnet; im Fall des Satzes 4 findet eine Anrechnung nicht statt.
(3a) Bei einem Ausfall des Rechenzentrums, einem Angriff auf die Systeme des Anbieters oder einem sonstigen Sicherheitsvorfall, der die Verfügbarkeit der Kufer Cloud beeinträchtigt, nimmt der Anbieter die Wiederherstellung unverzüglich in Angriff. In diesem Fall eskaliert er den Vorfall unverzüglich gegenüber den betroffenen Hosting-Partnern. Er unterrichtet den Kunden unverzüglich sowie sodann fortlaufend über den Stand der Wiederherstellung und die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung. Die Wiederherstellung erfolgt nach Maßgabe von Abs. 1 und Abs. 3 mit der Sorgfalt eines ordentlichen IT-Dienstleisters und mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und den Zugang zu den Daten so rasch wie technisch möglich wiederherzustellen.
§ 21 Subunternehmer / Subprozessoren
(1) Der Anbieter ist berechtigt, sich zur Erbringung der Hosting-Leistungen geeigneter Subunternehmer/Subprozessoren zu bedienen. Die für die Hosting-Leistungen in Betracht kommenden Hosting-Partner mit Adresse, Tätigkeit und Verarbeitungsstandort sind in der Subprozessoren-Liste des AVV ausgewiesen; welche Partner für die vom Kunden bezogenen Leistungen eingesetzt werden, teilt der Anbieter auf Anforderung in Textform mit.
(2) Das Hosting erfolgt ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland bzw. – soweit in der Subprozessoren-Liste des AVV ausgewiesen – im EU-/EWR-Raum. Eine Verlagerung in ein Drittland erfolgt nur unter den in § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen.
(3) Wechsel oder Hinzunahme weiterer Subprozessoren werden dem Kunden mit Frist von mindestens vier Wochen in Textform angekündigt; § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Soweit der Kunde die Software (insbesondere KuferSQL) in der Kufer Cloud gehostet bezieht und zugleich Benutzerlizenzen an der Software erworben oder als Abo-Lizenz gebucht hat, darf die Anzahl der über die Hosting-Plattform gleichzeitig oder namentlich zugeordneten Nutzer die Anzahl der jeweils erworbenen bzw. gebuchten Benutzerlizenzen nicht überschreiten. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen des Nutzerkreises so vorzunehmen, dass die vertraglich vereinbarte Anzahl von Benutzerlizenzen jederzeit eingehalten wird. Bei Überschreitung ist der Kunde verpflichtet, im Umfang der Überschreitung zu den nach § 5 Abs. 1a maßgeblichen Konditionen nachzulizenzieren. Der Anbieter ist berechtigt, die Übereinstimmung von Benutzerzahl und Lizenzumfang im Rahmen des Audits nach § 12 Abs. 4 zu überprüfen. Eine technische Erzwingung der Lizenz-Nutzer-Bindung durch die Software wird nicht geschuldet.
§ 22 Pflichten und Verantwortungen des Kunden im Hosting-Betrieb
(1) Der Kunde stellt vollständige und richtige Daten zur Vertragsabwicklung zur Verfügung und teilt Änderungen unverzüglich mit (insbesondere Adress- und E-Mail-Daten).
(2) Der Kunde verpflichtet sich, seine Systeme und Programme so einzurichten, dass weder Sicherheit, Integrität noch Verfügbarkeit der vom Anbieter eingesetzten Systeme beeinträchtigt werden. Bei einer Gefährdung dieser Systeme oder bei hinreichendem Verdacht einer solchen Gefährdung ist der Anbieter berechtigt, die Dienste ganz oder teilweise zu sperren, soweit dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Er wählt das mildeste geeignete Mittel und beschränkt die Sperre auf die betroffenen Dienste oder Teilfunktionen, solange dies zur Gefahrenabwehr ausreicht. Die Sperre wird dem Kunden zuvor unter Angabe des Grundes angekündigt; ihm wird Gelegenheit gegeben, sich zu äußern oder die Gefährdung innerhalb einer angemessenen Frist selbst zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann der Anbieter zunächst sperren; er unterrichtet den Kunden in diesem Fall unverzüglich nach der Sperrung unter Angabe des Grundes und der Voraussetzungen für die Aufhebung. Der Anbieter hebt die Sperre unverzüglich auf, sobald der Grund für die Sperrung entfallen ist. Beruht die Sperre auf einem Umstand, den der Kunde nicht zu vertreten hat, entfällt für ihre Dauer die Vergütungspflicht für die betroffene Leistung. Bei vorsätzlichem oder wiederholtem Verstoß ist eine außerordentliche Kündigung nach vorheriger Mahnung mit angemessener Frist möglich.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten nach dem Stand der Technik zu schützen und geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zur Zugriffssicherung zu treffen. Hierzu gehört insbesondere die Nutzung starker Passwörter sowie – soweit verfügbar – die Aktivierung einer Mehr-Faktor-Authentifizierung. Der Kunde haftet für Handlungen Dritter, die seine Zugangsdaten nutzen, soweit er dies zu vertreten hat.
(4) Der Kunde sichert zu, dass über seine Domain(s) und Inhalte keine Rechte Dritter, Persönlichkeitsrechte, gesetzliche Vorschriften (insbesondere UWG, StGB, JuSchG, MStV) oder die guten Sitten verletzt werden. Unzulässig sind insbesondere:
a) das Einstellen extremistischer, gewaltverherrlichender, pornographischer oder kommerziell erotischer Inhalte;
b) Spamming, das Versenden unverlangter Werbe- oder Phishing-Nachrichten;
c) Krypto-Mining, das Betreiben von Krypto-Wallets oder ähnliche rechenintensive Anwendungen, die nicht Gegenstand der vereinbarten Leistung sind;
d) automatisiertes Scraping zur Erzeugung von KI-Trainingsdaten Dritter, Brute-Force-Tests gegen die Systeme des Anbieters oder Dritter, Penetrationstests ohne vorherige Freigabe in Textform;
e) der Betrieb von Skripten, Bots oder Streaming-Diensten, soweit diese die zugesicherten Ressourcen (Webspace, CPU, I/O) gemäß Leistungsbeschreibung überschreiten; die Nutzung von Lehr- bzw. Schulungs-Streaming im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks und innerhalb der zugesicherten Ressourcen bleibt ausdrücklich zulässig;
f) die Manipulation von TCP/IP-Steuerungsinformationen oder sonstige Eingriffe in den Netzbetrieb.
(5) Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf den vom Kunden bereitgestellten Daten, Inhalten oder Domains beruhen, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung entfällt, soweit die Ursache im Verantwortungsbereich des Anbieters liegt oder der Anbieter zur Entstehung des Schadens beigetragen hat; § 254 BGB gilt. Der Anbieter zeigt dem Kunden die Inanspruchnahme unverzüglich in Textform an, stimmt die Rechtsverteidigung mit ihm ab und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; ein Anerkenntnis oder ein Vergleich bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden, die nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden darf. Die Freistellung umfasst die zur Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen in angemessener Höhe. Der Innenausgleich bei Ansprüchen nach Art. 82 DSGVO richtet sich nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO und dem AVV.
§ 23 Datenexport / Portabilität bei Vertragsende
Der Anbieter stellt dem Kunden dessen Daten auf Anforderung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Vertragsende einmalig in einem marktüblichen, maschinenlesbaren Format zum Abruf bereit. Weitergehende Export-, Aufbereitungs- oder Konvertierungsleistungen werden nach Aufwand gemäß § 5 Abs. 1 vergütet. Für die Löschung gilt § 10 Abs. 3; die datenschutzrechtlichen Regelungen des § 9 AVV gehen vor.
IIIa. Besondere Bedingungen C – KI-Funktionen
§ 23a KI-Funktionen, Datenhoheit, EU AI Act
(1) Soweit der Anbieter dem Kunden Funktionen anbietet, die auf maschinellem Lernen oder generativer Künstlicher Intelligenz beruhen (nachfolgend „KI-Funktionen”), gelten die folgenden Regelungen. Hierzu gehören insbesondere der als Produkt angebotene Chatbot zur Kommunikation mit Endnutzern des Kunden sowie KI-gestützte Klassifizierungs-, Such- oder Auswertungsfunktionen. Für die Selbsthilfe-Angebote des Anbieters (§ 1 Abs. 3) gelten abweichend hiervon die Absätze 2 bis 6 dieses § 23a einschließlich der Absätze 3a bis 3e; Abs. 7 findet auf sie keine Anwendung.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der KI-Funktionen erfolgt nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) sowie der dort benannten Unterauftragsverarbeiter in der einbezogenen Fassung. Die Datenhoheit verbleibt beim Kunden. Personenbezogene Daten des Kunden werden ausschließlich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen verarbeitet. Eine Nutzung personenbezogener Daten des Kunden zum Training, zur Weiterentwicklung oder zur Feinabstimmung von KI-Modellen erfolgt nicht; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eigene Modelle des Anbieters oder um Modelle Dritter handelt und ob die Modelle allgemein verfügbar sind oder nicht. Abweichendes gilt nur, soweit der Kunde den Anbieter hierzu in einer gesonderten Vereinbarung in Textform angewiesen hat, die den Zweck, die betroffenen Datenkategorien, die betroffenen Modelle und die Dauer der Nutzung bezeichnet, oder soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht; die Regelungen des AVV, insbesondere Anlage 1 Ziffer 9, bleiben auch in diesem Fall vorrangig. Die Verwendung anonymisierter Daten bleibt hiervon unberührt. Der Anbieter erbringt die KI-Funktionen grundsätzlich auf Basis eigener, selbst betriebener Modelle auf einer dediziert für ihn bereitgestellten KI-Infrastruktur (Anlage 1 Ziff. 9.1 AVV); soweit eigene Modelle für einen Anwendungsfall nicht geeignet oder nicht verfügbar sind, kann der Anbieter ergänzend KI-Modelle externer Anbieter einbinden. Funktionen, die unter Einsatz eines externen Modells erbracht werden, weist der Anbieter als solche aus; ihre Nutzung setzt eine Beauftragung oder Freischaltung durch den Kunden voraus. Die Auswahl des innerhalb einer Funktion eingesetzten Modells trifft der Anbieter. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen für die Einbindung externer Modelle regelt abschließend der AVV (Anlage 1 Ziffer 9.2). Insbesondere wird ein externer Anbieter erst eingesetzt, nachdem er in die Subprozessoren-Liste des AVV aufgenommen und die Änderung dem Kunden nach § 8 Abs. 5 AVV mit einer Frist von vier Wochen angekündigt worden ist, und die Verarbeitung erfolgt innerhalb der EU bzw. des EWR, soweit der Kunde einer Verarbeitung in einem Drittland nicht zugestimmt hat; für eine solche Verarbeitung gilt zusätzlich § 4 AVV. § 8 Abs. 5 AVV bleibt unberührt.
(3) Rollenverteilung: Der Anbieter ist Anbieter im Sinne des Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 („KI-VO”) für die von ihm entwickelten KI-Funktionen; der Kunde ist Betreiber im Sinne des Art. 3 Nr. 4 KI-VO. Der Anbieter erfüllt die ihn als Anbieter treffenden Pflichten; der Kunde erfüllt die ihn als Betreiber treffenden Pflichten, insbesondere Art. 4 KI-VO (KI-Kompetenz der eingesetzten Personen) und, soweit anwendbar, Art. 26 und Art. 50 Abs. 4 KI-VO.
(3a) Transparenz nach Art. 50 KI-VO: Bei KI-Funktionen, die zur unmittelbaren Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, gestaltet der Anbieter die Funktion so, dass die betroffenen Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Dies gilt insbesondere beim Chatbot zur Kommunikation mit Endnutzern des Kunden. Der Kunde darf diese Hinweise nicht entfernen, unterdrücken oder inhaltlich verändern und stellt sicher, dass sie bei der Einbindung in seine Websites und Systeme sichtbar bleiben.
(3b) Der Anbieter stellt dem Kunden die Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die dieser zur Erfüllung seiner Betreiberpflichten benötigt. Sollte eine KI-Funktion als Hochrisiko-KI-System im Sinne der KI-VO zu qualifizieren sein, weist der Anbieter den Kunden vor produktiver Bereitstellung in Textform hierauf hin und stellt die erforderlichen Begleitdokumentationen bereit. Die zeitliche Anwendbarkeit der jeweiligen Pflichten richtet sich nach den Übergangs- und Geltungsvorschriften der KI-VO in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3c) Bietet der Kunde eine KI-Funktion unter eigenem Namen oder eigener Marke an, verändert er sie wesentlich oder ändert er ihre Zweckbestimmung, so trifft ihn die Anbieterrolle nach Art. 25 KI-VO; er stellt den Anbieter insoweit von hieraus resultierenden Ansprüchen und Sanktionen frei, soweit ihn ein Verschulden trifft.
(3d) Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung mit rechtlicher Wirkung gegenüber Betroffenen i. S. d. Art. 22 DSGVO ist nicht Gegenstand der vom Anbieter bereitgestellten KI-Funktionen.
(3e) Eine Garantie im Sinne des § 8 Abs. 1 wird durch die Absätze 3 bis 3d nicht übernommen.
(4) Die KI-Funktionen werden als Dienstleistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen IT-Dienstleisters erbracht; ein bestimmter Erfolg im Einzelfall ist nicht geschuldet. Der Funktionsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Eine bestimmte Verfügbarkeit, bestimmte Antwortzeiten oder bestimmte Qualitäts-Kennzahlen der KI-Funktionen sind nicht geschuldet, soweit sie nicht ausdrücklich in Textform vereinbart sind. KI-Ausgaben werden auf Grundlage statistischer Modelle generiert und können im Einzelfall fehlerhaft, unvollständig oder unangemessen sein. Der Kunde ist verpflichtet, die Ausgaben vor einer Verwendung mit Außenwirkung (insbesondere vor Auskünften an Kursteilnehmer, Dozenten oder Behörden) auf Plausibilität und Richtigkeit zu prüfen; die fachliche Endverantwortung verbleibt beim Kunden.
(5) Eingaben (Prompts), Ausgaben (Antworten) und Verarbeitungsprotokolle der KI-Funktionen werden zur Sicherstellung der Servicequalität und zur Erfüllung von Meldepflichten für einen begrenzten Zeitraum gespeichert und anschließend gelöscht oder anonymisiert. Die Speicherdauer legt der Kunde für jede KI-Funktion selbst im KI-Portal fest und kann sie dort jederzeit einsehen und ändern; seine Festlegung gilt als dokumentierte Weisung im Sinne des AVV. Das Nähere – einschließlich der Speicherung bei ergänzend eingebundenen externen KI-Modellen (Abs. 2 Satz 7) und der Behandlung von Datensicherungen – regelt der AVV (Anlage 1 Ziffer 9). Eine Verwendung über diese Zwecke hinaus erfolgt nur auf anonymisierten Daten.
(6) Die KI-Funktionen sind regelmäßig Bestandteil der Kufer Cloud. Soweit KI-Funktionen ausnahmsweise on-prem oder hybrid bereitgestellt werden, gelten die Regelungen der §§ 12 bis 16 entsprechend; die Vorgaben zur Datenhoheit und zum Training nach Abs. 2 sowie die Anforderungen nach Abs. 3 bleiben anwendbar.
(7) Die Nutzung der KI-Funktionen setzt ein kostenpflichtiges KI-Abonnement voraus; das Abonnemententgelt ist ab dem vereinbarten Vertragsbeginn geschuldet (§ 5 Abs. 2a). Für Laufzeit, Verlängerung und Kündigung des KI-Abonnements gelten § 33 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 entsprechend. Der Leistungsumfang des Abonnements ist durch das im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Nutzungskontingent (insbesondere Token-Kontingent) je Abrechnungsperiode begrenzt. Ist das Kontingent vor Ablauf der Abrechnungsperiode verbraucht, stehen die KI-Funktionen bis zum Beginn der nächsten Abrechnungsperiode oder bis zu einer Aufstockung des Kontingents nicht zur Verfügung; hierin liegt kein Mangel der Leistung. Der Kunde kann das Kontingent jederzeit zu den nach § 5 Abs. 1a maßgeblichen Konditionen aufstocken. Der Anbieter informiert den Kunden in geeigneter Weise (z. B. durch Anzeige des Kontingentverbrauchs in der Software) über den Stand des Kontingents. Nicht verbrauchte Kontingente verfallen mit Ablauf der Abrechnungsperiode, sofern nicht abweichend vereinbart. Eine missbräuchliche oder automatisierte Massennutzung außerhalb des typischen Anwendungszwecks (z. B. Last-Tests, Scraping) ist unzulässig (vgl. § 22 Abs. 4 lit. d).
IV. Besondere Bedingungen D – Projekte / Consulting
§ 24 Projektgegenstand, Leistungserbringung als Dienstleistung
(1) Der Anbieter erbringt seine Leistungen an seinen Standardprodukten. Gegenstand von Aufträgen nach diesem Abschnitt sind insbesondere Einrichtung, Konfiguration, Anpassung, Erweiterung und Programmierung an den Standardprodukten sowie begleitende Beratung, Einführung, Datenübernahme (einschließlich etwaiger Probeübernahmen), Migration, Schulungen und Online-Seminare. Der Anbieter erstellt für den Kunden keine Individualsoftware. Auch auf Veranlassung des Kunden entwickelte Erweiterungen werden als Bestandteil des jeweiligen Standardprodukts entwickelt und über die regulären Produktreleases bereitgestellt. Solche Erweiterungen verbleiben in den Rechten des Anbieters und können vom Anbieter auch anderen Kunden bereitgestellt werden. Der Anbieter erbringt diese Leistungen ausschließlich als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB, und zwar mit der Sorgfalt eines ordentlichen IT-Dienstleisters. Ein werkvertraglicher Erfolg im Sinne der §§ 631 ff. BGB ist nicht geschuldet; dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen nach Aufwand oder zu einem Festpreis erbracht werden und unabhängig vom Umfang individueller Anpassungen am Standardprodukt.
(1a) Betreffen Leistungen die Anbindung, Konfiguration oder Anpassung von Schnittstellen zu Systemen Dritter, so wird das Ergebnis der Übermittlung auch durch die Konfiguration, die Vorgaben und den Releasestand des Drittsystems bestimmt. Systeme Dritter sind etwa DATEV, Behördensysteme, Buchhaltungs- oder Kassensysteme. Die Konfiguration, die Vorgaben und den Releasestand des Drittsystems kann der Anbieter nicht beeinflussen. Der Anbieter schuldet die sachgerechte Einrichtung und Konfiguration nach den vom Kunden mitgeteilten Vorgaben sowie die Abstimmung des Ergebnisses mit dem Kunden; der Kunde prüft die übermittelten Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Nicht geschuldet ist das dauerhafte Funktionieren der Übermittlung im Drittsystem. Ändern der Kunde, ein Dritter oder der Drittanbieter Konfiguration oder Vorgaben, erbringt der Anbieter die erforderliche Anpassung im Rahmen der Wartung, soweit sie vom vereinbarten Wartungsumfang erfasst ist (§ 13a Abs. 3 und Abs. 3a, § 29 Abs. 1 lit. g). Im Übrigen ist die Anpassung gesondert zu beauftragen.
(1b) Webseiten-Leistungen (§ 17a, § 17b) erbringt der Anbieter durch Einrichtung und Konfiguration der Webanwendung KuferWEB, der Portalseite und eines vom Anbieter bereitgestellten oder freigegebenen Layouts. Auch bei Vereinbarung einer Pauschale sind Gegenstand die Einrichtung und Konfiguration des Standardprodukts, nicht die Erstellung einer individuellen Website; gestalterische Anpassungen erfolgen im Rahmen des jeweiligen Layouts.
(2) Schulungen sowie Datenübernahmen (einschließlich etwaiger Probeübernahmen) sind nicht automatisch Bestandteil einer Softwareüberlassung, einer Wartung oder eines Projekts. Sie sind vom Kunden gesondert zu beauftragen und werden gegen gesonderte Vergütung erbracht. Eine Beauftragung kann insbesondere im Rahmen eines Onboarding-/Einführungsprojekts als (artikelbezogene) Projektleistung erfolgen oder unabhängig davon als Einzelleistung. Als Einzelleistung erfolgt die Beauftragung namentlich als zentrale Schulung (gemeinsame Schulung mehrerer Kunden in Präsenz oder Online-Format) oder als Individualschulung (Schulung exklusiv für den jeweiligen Kunden in Präsenz oder Online-Format). Umfang, Format, Termine und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der jeweiligen Auftragsbestätigung. Auf alle vorgenannten Leistungen ist Abs. 1 entsprechend anwendbar; sie werden ausschließlich als Dienstleistung erbracht.
(3) Der Projektgegenstand ergibt sich aus der jeweiligen Projektvereinbarung (Angebot, Auftragsbestätigung, Pflichtenheft, Leistungsbeschreibung). Der Anbieter erbringt die vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen IT-Dienstleisters; ein bestimmter Projekterfolg oder ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis ist nicht geschuldet.
(4) Die Vergütung erfolgt nach Aufwand (Time & Material) sofern nicht ein Festpreis vereinbart ist. Maßgeblich sind die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 1a maßgeblichen Sätze. Wird ein Budget-Cap vereinbart, sind Leistungen oberhalb des Cap nur nach vorherigem Change Request gem. § 25 zu erbringen. Ein Festpreis deckt den im Angebot bezeichneten Leistungsumfang ab.
(4a) Im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung kann ein Zahlungsplan vereinbart werden, der Teilbeträge an den Projektfortschritt knüpft, insbesondere an die Auftragserteilung, die Bereitstellung zum Test durch den Kunden, die Abschluss-Mitteilung nach § 26 Abs. 2 und den Projektabschluss. Die Teilbeträge und die sie auslösenden Tatbestände werden dort in ihrer Höhe und als jeweiliger Anteil an der Gesamtvergütung eindeutig ausgewiesen; sie sind mit Eintritt des jeweiligen Auslösetatbestands fällig. Wird ein Auslösetatbestand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht innerhalb von vier Wochen nach entsprechender Aufforderung des Anbieters in Textform erreicht, so wird der betreffende Teilbetrag mit Ablauf dieser Frist fällig; der Anbieter weist in der Aufforderung auf diese Rechtsfolge hin. Die Fälligkeit nach Satz 3 setzt voraus, dass der Anbieter die zur Herbeiführung des Auslösetatbestands erforderlichen Leistungen erbracht oder angeboten hat und der Eintritt allein von einer Mitwirkung des Kunden abhängt. Der jeweils fällig werdende Teilbetrag darf den Wert der bis dahin erbrachten und der zum Abruf bereitgestellten Leistungen nicht übersteigen. Ohne vereinbarten Zahlungsplan wird nach Erbringung der Leistung abgerechnet. § 4 Abs. 2 und Abs. 5 bleiben unberührt.
(5) Bei vorzeitiger Kündigung des Projektvertrags durch den Kunden behält der Anbieter den Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Teilleistungen sowie auf Ersatz nachgewiesener, nicht anderweitig vermeidbarer Aufwände (z. B. zugesagte Unterleistungen, bereits gebuchte Reisen).
(6) Auf Reisetätigkeiten und Auslagen findet § 5 Abs. 4 Anwendung.
(7) Auf Veranlassung des Kunden entwickelte Erweiterungen und Anpassungen werden technisch Bestandteil des jeweiligen Standardprodukts. Ob ihre Funktion allen Kunden zur Verfügung steht oder ausschließlich für den beauftragenden Kunden nutzbar freigeschaltet wird, ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung (§ 1 Abs. 3). Für sie gelten die Mängelrechte nach § 15 sowie – bei bestehendem Wartungsvertrag – die Versionspflege nach § 14 und die Pflege nach § 29 in gleicher Weise wie für das Standardprodukt; eine Abnahme nach §§ 640 ff. BGB findet nicht statt. Die Frist des § 15 Abs. 4 beginnt für eine solche Erweiterung mit der Bereitstellung des Releases, das sie erstmals enthält; § 31 Abs. 2 Satz 3 gilt insoweit nicht. Bei einer als Abo-Lizenz überlassenen Software gilt § 12a Abs. 5. Der Anbieter kann eine solche Erweiterung ganz oder teilweise auf eigene Kosten übernehmen und sie als Modul allgemein anbieten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, begründet eine Kostenbeteiligung des Kunden keine Exklusivität, keine Rechte an der Erweiterung und keinen Anspruch auf Rückvergütung, wenn der Anbieter die Erweiterung später anderen Kunden bereitstellt. Umfang und Höhe der Kostenbeteiligung ergeben sich aus dem Angebot.
§ 25 Change-Request-Verfahren
(1) Wünscht der Kunde Änderungen oder Ergänzungen, übermittelt er einen Change Request in Textform mit Beschreibung des gewünschten Inhalts und – soweit möglich – der gewünschten Termine.
(2) Der Anbieter prüft den Antrag und übermittelt dem Kunden binnen angemessener Frist eine Aufwands- und Terminschätzung sowie eine Bewertung etwaiger Auswirkungen auf bestehende Leistungen, Termine und Vergütungen. Bewertungen, die einen Aufwand von vier (4) Personenstunden überschreiten, werden gesondert vergütet; auf diese Vergütung wird der Kunde vorab in Textform hingewiesen.
(3) Erst mit beidseitiger Bestätigung des Change Requests in Textform wird dieser Bestandteil des Projektes.
§ 25a Projektabwicklung über Collaboration-Plattform
(1) Der Anbieter wickelt Projekte (insbesondere Onboarding-/Einführungsprojekte sowie Web- und CMS-Projekte) regelmäßig über eine von ihm bereitgestellte Projekt- und Collaboration-Plattform (nachfolgend „Projektplattform”) ab. Über die Projektplattform werden insbesondere Aufgaben (Tasks), Statusübergänge, Projekt-Dokumente, Arbeitsstände, Rückmeldungen des Kunden und projektbezogene Kommunikation strukturiert verwaltet. Rückmeldungen und Statusübergänge in der Projektplattform sind keine Abnahme und keine Billigung eines Arbeitsergebnisses (§ 26 Abs. 2).
(2) Der Kunde erhält für die Dauer des Projekts einen persönlichen Gastzugang zur Projektplattform für die von ihm benannten Ansprechpartner. Der Kunde stimmt der Nutzung der Projektplattform ausdrücklich zu und verpflichtet sich, projektbezogene Anfragen, Statusabfragen, Aufgabenrückmeldungen, Rückmeldungen und sonstige projektbezogene Kommunikation grundsätzlich ausschließlich über die Projektplattform abzuwickeln. E-Mail und Telefon sind insoweit nur ergänzend zulässig, namentlich bei dringender Eskalation, technischer Nichtverfügbarkeit der Projektplattform oder zur erstmaligen Kontaktaufnahme.
(3) Termine, Workshops und Besprechungen (insbesondere Kick-off, Status- und Abschluss-Termine) werden in der Regel als Online-Meetings über marktübliche Konferenzsysteme (z. B. Microsoft Teams oder Zoom) durchgeführt; wesentliche Ergebnisse werden anschließend in der Projektplattform dokumentiert.
(4) Die Projektplattform sowie die genutzten Konferenzsysteme werden vom Anbieter in eigener Verantwortung ausgewählt und betrieben. Bei der Nutzung verarbeitet der Anbieter ggf. personenbezogene Daten der vom Kunden benannten Ansprechpartner (insbesondere Vorname, Name, dienstliche Kontaktdaten) in eigener Verantwortlichkeit nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Auf die jeweiligen Datenschutzhinweise der eingesetzten Anbieter wird der Kunde bzw. die Ansprechpartner beim Zugang hingewiesen. Die Projektplattform ist nicht für Verarbeitungen im Auftrag des Kunden bestimmt. Der Kunde stellt dort keine personenbezogenen Daten betroffener Personen ein, insbesondere keine Daten von Kursinteressenten, Kursteilnehmern oder Beschäftigten außerhalb des Projektteams. Erfordert ein Projektschritt die Verarbeitung solcher Daten, insbesondere den Austausch von Testdaten oder Datenexporten in Migrationsprojekten, erfolgt sie über die Dateiaustauschplattform (§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 6) oder über die vertragsgegenständlichen Systeme, jeweils nach Maßgabe des AVV. Stellt der Kunde solche Daten gleichwohl in die Projektplattform ein, entfernt der Anbieter sie nach Kenntnis unverzüglich und unterrichtet den Kunden. Soweit dabei personenbezogene Daten im Sinne einer Auftragsverarbeitung verarbeitet werden, gilt der AVV ergänzend.
(5) Erfüllt der Kunde die Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 wiederholt nicht oder nur in unzureichender Weise, ist der Anbieter berechtigt, den hierdurch verursachten Mehraufwand nach Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen. Unzureichend ist insbesondere die Nutzung weiterhin überwiegend per E-Mail oder Telefon trotz Hinweis. Mehraufwand in diesem Sinne ist z. B. die mehrfache Aufnahme identischer Anfragen, die manuelle Übertragung in die Projektplattform oder die doppelte Nachverfolgung. § 4 (Mitwirkungspflichten) bleibt unberührt; der Mehraufwand wird nach § 5 Abs. 1 vergütet.
§ 26 Projektabschluss
(1) Projekte werden als Dienstleistungen erbracht (§ 24 Abs. 1); eine werkvertragliche Abnahme im Sinne der §§ 640 ff. BGB ist nicht geschuldet. Mit Erbringung der vereinbarten Leistungen endet das Projekt mit dem sog. Projektabschluss.
(2) Zum Projektabschluss teilt der Anbieter dem Kunden in Textform mit, dass die vereinbarten Leistungen aus seiner Sicht erbracht sind („Abschluss-Mitteilung”). Die Abschluss-Mitteilung dokumentiert das Ende der Leistungserbringung; sie ist keine Abnahme und keine Billigung eines Arbeitsergebnisses. Der Kunde kann innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang in Textform konkret benennen, welche Leistungen aus dem vereinbarten Leistungsumfang aus seiner Sicht noch offen sind. Ansprüche des Kunden auf noch nicht erbrachte Leistungen aus dem vereinbarten Leistungsumfang, seine Rechte wegen Mängeln der im Rahmen des Projekts erbrachten Erweiterungen und Anpassungen (§ 24 Abs. 7, § 15) sowie seine sonstigen gesetzlichen Rechte bleiben unabhängig von einer Rückmeldung und vom Ablauf dieser Frist unberührt.
(3) Benennt der Kunde offene Punkte aus dem vereinbarten Leistungsumfang, werden diese vom Anbieter im Rahmen der ursprünglichen Beauftragung nachgearbeitet; danach erfolgt eine erneute Abschluss-Mitteilung nach Abs. 2. Die Nacharbeit nach Satz 1 erfolgt einmalig; benennt der Kunde nach der erneuten Abschluss-Mitteilung weitere Punkte, werden diese als Change Request nach § 25 behandelt, soweit sie nicht auf einer bis dahin nicht erbrachten Leistung aus dem vereinbarten Leistungsumfang beruhen. Über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Wünsche werden als Change Request nach § 25 behandelt und gesondert beauftragt.
(4) Teilabschlüsse sind zulässig, soweit ein Leistungsabschnitt funktional in sich abgeschlossen ist.
(5) Nach Projektabschluss durchgeführte Anpassungen, Erweiterungen, Konfigurationsänderungen oder Pflegeleistungen sind nicht Bestandteil des Projekts und werden nur auf gesonderten Auftrag und gegen separate Vergütung erbracht.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für einzeln beauftragte Individuelle Erweiterungen (§ 1 Abs. 3) entsprechend.
§ 27 Termine, Mitwirkung, Verzug
Termine, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem von beiden Parteien gezeichneten Projektplan ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, sind verbindlich; sonstige Zeitangaben sind unverbindliche Planungswerte. Individuell vereinbarte Termine bleiben in jedem Fall verbindlich (§ 305b BGB). Im Übrigen gilt § 4 (Mitwirkungspflichten); für Termine aus Drittanbieter-Anforderungen gilt zusätzlich § 13a.
§ 28 Nutzungsrechte an Projektergebnissen
(1) Soweit im Rahmen eines Projekts oder einer einzeln beauftragten Individuellen Erweiterung (§ 1 Abs. 3) Anpassungs-, Konfigurations- oder Erweiterungsleistungen am Standardprodukt erbracht werden, erhält der Kunde mit Zahlung der vereinbarten Vergütung ein Recht zur Nutzung dieser Leistungen für eigene Zwecke im Rahmen seines Nutzungsrechts an dem betroffenen Standardprodukt. Dieses Recht ist einfach, räumlich unbeschränkt und nicht übertragbar; es besteht für die Dauer des Nutzungsrechts an dem betroffenen Standardprodukt. Die Rechte an der Erweiterung selbst verbleiben beim Anbieter; soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erwirbt der Kunde keine Exklusivität und kein Recht, die Bereitstellung an andere Kunden zu untersagen (§ 24 Abs. 1, Abs. 7).
(2) Vorbestehende Komponenten, Standard-Software, Bibliotheken, Werkzeuge und KI-Modelle des Anbieters verbleiben im Eigentum bzw. in den Rechten des Anbieters; an diesen erhält der Kunde nach Maßgabe der jeweiligen Lizenz nutzungsspezifische Rechte.
(3) Nach Projektabschluss durchgeführte eigene Anpassungen, Weiterentwicklungen oder Konfigurationsänderungen liegen ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Daraus resultierende Fehler, Inkompatibilitäten oder Sicherheitsprobleme sind kein Mangel der Leistung des Anbieters; Unterstützung des Anbieters bei solchen Themen ist nur im Rahmen einer gesonderten Beauftragung gegen Vergütung möglich.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, das im Projekt erworbene allgemeine Know-how für andere Projekte einzusetzen.
V. Besondere Bedingungen E – Support / Wartung
§ 29 Leistungsumfang Wartung / Support
(1) Im Rahmen der Wartung erbringt der Anbieter folgende Leistungen für die im Wartungsvertrag bezeichnete Software, jeweils nur innerhalb der beim Kunden produktiv eingesetzten Hauptversion (vgl. § 14):
a) Entgegennahme und Bearbeitung von Support- und Wartungsanfragen innerhalb der Servicezeiten (§ 1 Abs. 3). Als Eingangskanäle stehen dem Kunden gleichwertig zur Verfügung: (i) das vom Anbieter bereitgestellte Kundenportal einschließlich des dort integrierten Ticketsystems sowie (ii) die vom Anbieter hierfür benannte Support-E-Mail-Adresse (derzeit support@kufer.de); per E-Mail eingehende Anfragen werden automatisiert als Ticket erfasst. Für die Nutzung des Kundenportals soll für jeden Benutzer eine persönliche E-Mail-Adresse verwendet werden; die Nutzung eines Sammelpostfachs ist zulässig, kann aber die Zuordnung von Anfragen und Benachrichtigungen einschränken. Ergänzend steht innerhalb der Servicezeiten die vom Anbieter ausgewiesene Servicerufnummer (derzeit +49 8631 / 18599-0) zur Verfügung; die telefonische Betreuung dient vorrangig der Abstimmung, Klärung oder Priorisierung bereits erfasster Tickets. Ein Anspruch auf telefonische Fehlerbehebung, auf telefonische Bearbeitung, auf telefonische Erreichbarkeit zu bestimmten Zeiten oder auf unmittelbare Erreichbarkeit bestimmter Mitarbeiter besteht nicht. Anfragen, Meldungen oder sonstige Mitteilungen, die an persönliche E-Mail-Adressen von Mitarbeitern, an allgemeine Funktionspostfächer (insbesondere vertrieb@, buchhaltung@ oder vergleichbare Sammeladressen) oder über sonstige, nicht ausdrücklich als Supportkanal bezeichnete Kommunikationswege gerichtet werden, gelten nicht als ordnungsgemäß eingereichte Supportanfragen. Der Anbieter überführt solche Mitteilungen, soweit ihm möglich, in das Kundenportal bzw. Ticketsystem; eine Verpflichtung zur Überwachung von Kommunikationswegen, die nicht als Supportkanal bezeichnet sind, besteht nicht. Sie gelten erst mit ihrer Erfassung im Kundenportal bzw. Ticketsystem als eingegangen. Die Bearbeitung sowie etwaige ausdrücklich vereinbarte Reaktions-, Bearbeitungs- oder Wiederherstellungszeiten beginnen ausschließlich ab diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Beginn der nächstfolgenden Servicezeit. Die Kanal- und Zugangsregelungen dieses lit. a betreffen ausschließlich den Beginn der Bearbeitung und etwaiger vereinbarter Fristen; der Zugang und die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen (insbesondere Kündigungen, Mängelanzeigen, Fristsetzungen und Widersprüche) bleiben hiervon unberührt. Der Anbieter ist berechtigt, die benannte Support-E-Mail-Adresse sowie die Servicerufnummer mit angemessener Vorankündigung in Textform zu ändern;
b) Beratung und Hilfestellung beim Einsatz der Software in Themen des Verantwortungsbereichs des Anbieters; Anfragen, die keine Störung betreffen, werden nach Maßgabe von § 30a behandelt;
c) Behebung von Störungen (§ 1 Abs. 3) auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist im Rahmen der Nacherfüllung;
d) Lieferung von Minor- und Major-Releases einschließlich Patches innerhalb der jeweiligen Hauptversion ohne gesonderte Berechnung im Rahmen des bestehenden Lizenz- und Wartungsverhältnisses; der Wechsel der Hauptversion ist nicht enthalten und wird nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 gesondert beauftragt;
e) kostenfreie Teilnahme eines vom Kunden benannten Mitarbeiters an einem Anwendertreffen; ein solches Anwendertreffen findet in der Regel jährlich, mindestens jedoch alle 24 Monate statt (Präsenz- oder Online-Format nach Wahl des Anbieters); Modalitäten und Termin werden mit der Einladung kommuniziert;
f) Zugang zur Service-Plattform KuferMEDIA mit begleitenden Lerninhalten (insbesondere Video-Tutorials, Erklär- und Hinweisvideos sowie ergänzende Hilfeinhalte); der Zugang setzt einen aktiven Wartungs- bzw. Supportvertrag voraus und endet mit dessen Beendigung. Funktionsumfang, Verfügbarkeit, einzelne Inhalte und ggf. neue Bestandteile der Plattform können vom Anbieter im Rahmen der Weiterentwicklung jederzeit angepasst, ergänzt oder entfernt werden; ein Anspruch auf bestimmte Inhalte, Funktionen oder eine bestimmte Verfügbarkeit besteht nicht. Unberührt bleibt die Pflicht des Anbieters, die Selbsthilfe-Angebote in angemessenem Umfang vorzuhalten und aktuell zu halten (§ 30a Abs. 2);
g) Pflege und Anpassung bestehender, in der jeweiligen Hauptversion vorhandener Drittanbieter- und Behörden-Schnittstellen an gemeldete Spezifikations-, Format- oder Versionsänderungen im Rahmen üblicher Pflegemaßnahmen (§ 13a Abs. 3); ohne Erfolgs- oder Funktionsgarantie, unbeschadet der Pflicht nach § 13a Abs. 3a; Umsetzungsfristen bestehen nach Maßgabe von § 13a Abs. 3a;
h) Pflege individueller Erweiterungen (§ 1 Abs. 3), soweit diese im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung als Wartungsbestandteil mit gesondert ausgewiesenem Wartungsentgelt vereinbart sind. Die Pflege umfasst die Erhaltung der Lauffähigkeit der individuellen Erweiterung innerhalb der beim Kunden produktiv eingesetzten Hauptversion einschließlich ihrer Anpassung an Minor- und Major-Releases dieser Hauptversion, auch soweit diese eine Änderung der vorausgesetzten Datenbankversion umfassen; sie umfasst keine Weiterentwicklung und keine Anpassung an einen Wechsel der Hauptversion (§ 14 Abs. 2).
(2) Nicht im Wartungsumfang enthalten sind insbesondere:
a) Reorganisationsmaßnahmen bei Hardwareausfällen oder Netzwerkproblemen; Umstellungen auf neue Peripheriegeräte;
b) administrative, organisatorische oder betriebliche Tätigkeiten, die üblicherweise durch den Kunden selbst oder durch von ihm beauftragte Dienstleister wahrgenommen werden. Hierzu zählen insbesondere Benutzer- und Rechteverwaltung, Stammdatenpflege, Datenimporte, Datenbereinigungen, Konfigurationsänderungen, Einrichtung und Pflege von Organisationsstrukturen, Mandanten- und Systemeinstellungen sowie vergleichbare Verwaltungs- und Betriebstätigkeiten;
c) Aufwände durch Drittsoftware, unsachgemäße Nutzung sowie Bedien- und Anwendungsfehler des Kunden; Aufwände infolge unzureichender eigener Datensicherung des Kunden (§ 4 Abs. 1 lit. f); nicht reproduzierbare Fehler;
d) die Anbindung neuer, bislang nicht unterstützter Drittanbieter- oder Behördensysteme sowie wesentliche Umarbeitungen oder Neuentwicklungen einer Schnittstelle infolge grundlegender Spezifikationsänderungen oder individueller Kunden-Erweiterungen (vgl. § 13a Abs. 3);
e) der Wechsel der Hauptversion (vgl. § 14 Abs. 2);
f) Pflege, Updates oder Migrationen von CMS-Komponenten, Themes oder Plugins sowie die inhaltliche Pflege von Websites und Inhalten (vgl. § 17a Abs. 4 und Abs. 6);
g) die Weiterentwicklung und Änderung individueller Erweiterungen sowie deren Anpassung an einen Wechsel der Hauptversion (§ 14 Abs. 2); die Pflege individueller Erweiterungen, für die kein Wartungsbestandteil nach Abs. 1 lit. h vereinbart ist; sowie Fehler und Beeinträchtigungen, die auf eigene Anpassungen, Weiterentwicklungen oder Konfigurationsänderungen des Kunden zurückgehen (§ 28 Abs. 3);
h) Einsätze vor Ort beim Kunden; diese werden nur auf gesonderten Auftrag erbracht und nach Aufwand einschließlich Reisezeit und Reisekosten vergütet (§ 5 Abs. 4);
i) individuelle Beratungs-, Schulungs-, Konfigurations- und Anpassungsleistungen, insbesondere Einweisung und Anwenderausbildung, die Erarbeitung fachlicher oder organisatorischer Konzepte, das Erstellen von Auswertungen, Berichten oder Vorlagen für den Kunden sowie die wiederholte Vermittlung von Schulungsinhalten; diese werden nur auf gesonderten Auftrag und gegen gesonderte Vergütung erbracht (vgl. §§ 24, 35; für Nutzungsrechte an Schulungsunterlagen § 37).
§ 29a Bemessung des Wartungsentgelts
(1) Das Wartungsentgelt wird je Produkt gesondert erhoben und tritt neben die Vergütung für Lizenzen, Abo-Lizenzen, Hosting und sonstige Leistungen. Es bemisst sich nach dem beim Kunden im Einsatz befindlichen Leistungsumfang, insbesondere nach den gebuchten Modulen und Bausteinen, der Anzahl der Benutzerlizenzen sowie nach individuellen Erweiterungen, soweit deren Pflege nach § 29 Abs. 1 lit. h vereinbart ist. Das Wartungsentgelt wird im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung je Produkt und Bestandteil ausgewiesen.
(2) Erweitert der Kunde den Leistungsumfang, insbesondere durch Zubuchung von Modulen, Bausteinen, Benutzerlizenzen oder individuellen Erweiterungen, so erhöht sich das Wartungsentgelt ab Bereitstellung des jeweiligen Bestandteils um den hierfür im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Betrag. Für die laufende Abrechnungsperiode wird zeitanteilig abgerechnet. § 5 Abs. 2a gilt entsprechend.
(3) Der zugebuchte Bestandteil folgt der Laufzeit des bestehenden Wartungsvertrags und endet mit dieser. Eine Zubuchung setzt keine neue Mindestlaufzeit in Lauf und verlängert die Laufzeit des Wartungsvertrags nicht.
(4) Eine Erhöhung nach Abs. 2 beruht auf der vom Kunden veranlassten Leistungserweiterung und ist keine Preisanpassung; § 5 Abs. 5 findet auf sie keine Anwendung.
(5) Eine Verringerung des Leistungsumfangs mit der Folge eines geringeren Wartungsentgelts ist zu den Kündigungsterminen des § 33 möglich und bedarf der Textform.
(6) Die Wartung eines Produkts setzt ein bestehendes Nutzungsrecht des Kunden an diesem Produkt voraus. Mit Beendigung des Nutzungsrechts endet die Wartung für dieses Produkt; das hierauf entfallende Wartungsentgelt entfällt ab demselben Zeitpunkt. Dies gilt nicht, soweit die Beendigung des Nutzungsrechts auf einer Kündigung des Kunden beruht; in diesem Fall richtet sich die Verringerung des Wartungsentgelts nach Abs. 5.
§ 30 Störungsmeldungen, Störungsklassen, Bearbeitung
(1) Der Anbieter nimmt Wartungs- und Supportanfragen innerhalb der Servicezeiten (§ 1 Abs. 3) über die in § 29 Abs. 1 lit. a genannten Kanäle auf. Mit der Bearbeitung einer erfassten Störungsmeldung beginnt der Anbieter unverzüglich nach ihrer Erfassung innerhalb der Servicezeiten; die Bearbeitung wird in angemessener Frist abgeschlossen.
(2) Soweit nicht nach Abs. 5 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind bestimmte Reaktions-, Bearbeitungs- oder Wiederherstellungszeiten nicht geschuldet. Ein Anspruch auf Bearbeitung außerhalb der Servicezeiten, auf Rufbereitschaft oder auf einen Einsatz vor Ort besteht nicht.
(3) Der Anbieter ordnet eingehende Störungsmeldungen nach erster Sichtung einer der folgenden Störungsklassen zu:
a) betriebsverhindernde Störung – die produktive Nutzung der Software oder eines vom Anbieter betriebenen oder bereitgestellten Systems (insbesondere Kufer Cloud, gehostete Website, Schnittstellen) ist insgesamt oder in einer geschäftskritischen Kernfunktion unmöglich oder nur mit unzumutbaren Einschränkungen möglich, und eine zumutbare Umgehungslösung steht nicht zur Verfügung;
b) betriebsbehindernde Störung – die produktive Nutzung der Software oder eines vom Anbieter betriebenen oder bereitgestellten Systems ist erheblich eingeschränkt oder unmöglich, eine zumutbare Umgehungslösung steht jedoch zur Verfügung oder kann mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden;
c) leichte Störung – alle Störungen, die nicht unter lit. a oder lit. b fallen. Erfüllt eine Störung die Merkmale mehrerer Klassen, gilt die höhere Klasse.
(4) Bei der Einordnung berücksichtigt der Anbieter die Angaben des Kunden zur Auswirkung der Störung. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Integrität der verarbeiteten Daten sowie die Betroffenheit gesetzlicher, behördlicher oder vertraglicher Fristen des Kunden. Führt eine Störung zu falschen Ausgaben in abrechnungs-, förder- oder meldungsrelevanten Funktionen, liegt mindestens eine betriebsbehindernde Störung vor. Betrifft eine Störung nur einzelne Nutzer oder Arbeitsplätze und kann die Aufgabe durch Vertretung, einen anderen Arbeitsplatz oder eine zumutbare Umgehungslösung erfüllt werden, liegt in der Regel eine leichte Störung vor; Satz 3 bleibt vorrangig. Widerspricht der Kunde der Einordnung in Textform unter Angabe der betrieblichen Auswirkung, überprüft der Anbieter sie unverzüglich. Die Bearbeitung erfolgt vorrangig nach der Störungsklasse in der Reihenfolge des Abs. 3, innerhalb einer Störungsklasse in der Reihenfolge des Eingangs. Ein bestimmter Bearbeitungserfolg innerhalb eines bestimmten Zeitraums ist nicht geschuldet. Die Einordnung in eine Störungsklasse trifft keine Aussage darüber, ob die gemeldete Störung inhaltlich vom Wartungsumfang erfasst ist; dies richtet sich ausschließlich nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 32.
(5) Verbindliche Reaktions-, Bearbeitungs- oder Wiederherstellungszeiten, Eskalationsstufen sowie Vertragsstrafen oder Nichterfüllungsgutschriften gelten nur, soweit sie ausdrücklich in Textform vereinbart sind; dies erfolgt in der Regel nur im Rahmen eines EVB-IT-Vertrags (§ 3 Abs. 3). Solche Vereinbarungen gehen dieser Regelung vor.
(6) Der Anbieter kann den Kunden bei besonders aufwändigen oder außerhalb des Wartungsumfangs liegenden Anfragen vor Bearbeitung darauf hinweisen, dass ein Aufwand nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 und, bei Vor-Ort-Einsätzen, § 5 Abs. 4 anfällt.
(7) Der Kunde wirkt bei der Bearbeitung von Störungsmeldungen mit. Hierzu gehören insbesondere:
a) Angabe der betroffenen Funktion, der Schritte zur Auslösung, des Zeitpunkts des Auftretens und der betroffenen Nutzer oder Arbeitsplätze sowie, soweit verfügbar, Beifügung von Bildschirmaufnahmen und Protokolldateien;
b) Beantwortung von Rückfragen des Anbieters innerhalb von fünf Werktagen. Antwortet der Kunde nicht, erinnert der Anbieter einmal in Textform; bleibt auch diese Erinnerung fünf Werktage unbeantwortet, kann der Anbieter die Bearbeitung ruhend stellen. Der Kunde kann die Bearbeitung jederzeit wieder aufnehmen lassen;
c) Bereitstellung eines zur Eingrenzung erforderlichen Datenbestands sowie der Anwendungs-, System- und Datenbankprotokolle über die Dateiaustauschplattform (§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 6) oder einen anderen vom Anbieter benannten gesicherten Übertragungsweg; der Anbieter verwendet diese Daten ausschließlich zur Störungsanalyse und löscht sie nach deren Abschluss, soweit der AVV keine Aufbewahrung zulässt (§ 4 Abs. 11 AVV);
d) Ermöglichung einer Fernwartungssitzung nach § 31 Abs. 1 in angemessener Frist und Benennung einer während der Servicezeiten erreichbaren Person für die Dauer der Bearbeitung.
(8) Aufwände für Termine, die aus Gründen im Verantwortungsbereich des Kunden nicht stattfinden können, werden nach Aufwand gemäß § 5 Abs. 1 vergütet. Mit Bereitstellung eines Updates oder Patches, das die Störung beseitigt, gilt die Störung als behoben. Stellt der Anbieter eine zumutbare Umgehungslösung bereit, gilt die Störung als vorläufig behoben; der Anbieter beseitigt die Ursache im Rahmen der weiteren Versionspflege. Mängelrechte des Kunden bleiben in beiden Fällen unberührt. Für Folgen einer unterlassenen oder verzögerten Einspielung bereitgestellter Updates oder Patches haftet der Anbieter nicht, soweit nicht § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 greift (§ 14 Abs. 6).
§ 30a Anwendungsanfragen und Selbsthilfe
(1) Anfragen, die keine Störung betreffen, insbesondere Fragen zur Bedienung, zum Auffinden von Funktionen, zu Arbeitsabläufen oder zu Einstellungen der Software (Anwendungsanfragen), werden im Rahmen der Wartung nach Maßgabe dieses § 30a behandelt. § 30 Abs. 1, 2 und 5 gelten entsprechend.
(2) Der Anbieter stellt Selbsthilfe-Angebote (§ 1 Abs. 3) bereit und hält sie in angemessenem Umfang aktuell.
(3) Der Kunde sichtet vor Einreichung einer Anwendungsanfrage die Selbsthilfe-Angebote.
(4) Der Anbieter kann eine Anwendungsanfrage beantworten, indem er auf die konkrete Stelle in den Selbsthilfe-Angeboten verweist, die die Frage beantwortet; die Anfrage ist damit bearbeitet. Ein pauschaler Verweis auf die Selbsthilfe-Angebote genügt nicht.
(5) Hat der Anbieter eine Anwendungsanfrage nach Abs. 4 oder durch eine individuelle Antwort beantwortet, so besteht kein Anspruch auf erneute Bearbeitung einer inhaltlich gleichen Anfrage; der Anbieter kann auf die bereits erteilte Antwort oder die benannte Stelle in den Selbsthilfe-Angeboten verweisen. Dies gilt nicht, soweit sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat, die Antwort infolge einer neuen Programmversion nicht mehr zutrifft oder die benannte Stelle nicht mehr abrufbar ist. Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt.
(6) Anwendungsanfragen, die auf Leistungen gerichtet sind, die nach § 29 Abs. 2 nicht im Wartungsumfang enthalten sind, werden nur auf gesonderten Auftrag bearbeitet; § 30 Abs. 6 und § 32 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 31 Updates, Patches, Remote-Zugriff, Hersteller-Lebenszyklus
(1) Der Anbieter ist berechtigt, Updates und Patches per Remote-Zugriff durchzuführen. Für den Einsatz von Fernwartungs-Tools (z. B. TeamViewer, pcvisit) gilt: Eine Session wird vom Kunden im Einzelfall freigegeben und vom Kunden mitverfolgt. Der Anbieter hat keinen eigenständigen, dauerhaft offenen Fernzugriff. Die Verbindung erfolgt verschlüsselt. Der Anbieter fertigt keine Aufzeichnungen der Sitzungen. Der Anbieter setzt die Fernwartungs-Tools als Hilfsmittel zur Erbringung seiner eigenen Leistungen ein; er trifft mit deren Anbietern die nach dem jeweiligen Einsatz erforderlichen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen. Ein unmittelbares Auftragsverarbeitungsverhältnis zwischen dem Anbieter des Fernwartungs-Tools und dem Kunden entsteht hierdurch nicht. Die datenschutzrechtliche Einordnung innerhalb der Verarbeitungskette richtet sich nach dem AVV und dessen Anlage 2.
(2) Neue Versionen werden vor Auslieferung den beim Anbieter etablierten Testverfahren unterzogen; § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Für die Behebung etwaiger Mängel gilt § 15 entsprechend; die Mängelhaftung für eine neue Hauptversion ist auf 24 Monate ab deren Auslieferung begrenzt. Minor- und Major-Releases innerhalb einer Hauptversion setzen keine neue Frist in Lauf.
(3) Bei Update-/Migrationsleistungen ist der Kunde verpflichtet, vorhandene Daten zu sichern und – soweit im Vertrag vorgesehen – eine Probe-Umstellung als Vorabprüfung zu beauftragen.
(4) Wartung und Patches werden nur in den vom jeweiligen Hersteller unterstützten und sicherheitsgepflegten Versionen erbracht. Dies betrifft insbesondere Betriebssysteme und Serverdienste, Datenbanksysteme, Office-Anwendungen sowie eingebundene Dienste Dritter. Über das Ende des Herstellersupports (End-of-Life, End-of-Support) seiner eigenen Produkte informiert der Anbieter den Kunden mit angemessener Vorlauffrist und bietet – soweit verfügbar – eine Migration auf eine unterstützte Version an. Für die Beobachtung des Herstellersupports von Drittsoftware, die beim Kunden eingesetzt wird, ist der Kunde selbst verantwortlich, soweit der Anbieter die Versionspflege nicht nach § 17a Abs. 11 übernommen hat. Drittsoftware im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere Betriebssysteme, Office-Anwendungen, Datenbanksysteme, Content-Management-Systeme wie TYPO3 oder WordPress sowie Themes und Plugins. Im Übrigen besteht keine Informations-, Prüf- oder Migrationspflicht des Anbieters in Bezug auf Drittsoftware; Satz 2 und Satz 3 zweiter Halbsatz bleiben unberührt. Erfolgt keine Migration auf eine unterstützte Version, kann der Anbieter Wartungsleistungen für die nicht mehr unterstützten Komponenten ausschließen oder gesondert bepreisen.
§ 32 Ausschlüsse
(1) Wartungsleistungen umfassen nicht Fehler oder Beeinträchtigungen, die zurückzuführen sind auf:
a) nicht freigegebene Hard- oder Software-Umgebungen;
b) Eingriffe oder Änderungen des Kunden oder Dritter an der Software;
c) Bedien-/Anwendungsfehler des Kunden;
d) Aufwand für die Wiederherstellung von Daten, soweit er darauf beruht, dass der Kunde entgegen § 4 Abs. 1 lit. f keine verwertbare eigene Sicherung vorhält;
e) Beeinträchtigungen, die auf Drittanbieter-Schnittstellen, Drittsoftware oder Anforderungen Dritter zurückzuführen sind (vgl. § 13a), soweit nicht die Pflege nach § 29 Abs. 1 lit. g geschuldet ist;
f) Beeinträchtigungen der Hosting-Infrastruktur, soweit diese in der Verantwortung des Hosting-Partners liegen (vgl. § 18 Abs. 2);
g) vom Kunden eingebrachte Komponenten (§ 1 Abs. 3), deren Konfiguration oder deren Wechselwirkung mit Aktualisierungen nach § 17a Abs. 11.
(2) § 9 (Höhere Gewalt) bleibt unberührt.
(3) Erbringt der Anbieter auf Wunsch des Kunden gleichwohl Leistungen außerhalb des Wartungsumfangs, erfolgt die Vergütung nach Aufwand (§ 5 Abs. 1 und, bei Vor-Ort-Einsätzen, Abs. 4).
§ 33 Laufzeit und Kündigung Wartung / Hosting
(1) Verträge über Wartungs-, Support- und Hostingleistungen beginnen zu dem im Angebot, Vertrag oder der Auftragsbestätigung genannten Datum („Vertragsbeginn”) und haben eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten ab Vertragsbeginn, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Laufzeit vereinbart wurde. Das Wartungs- und Supportentgelt ist ab dem Vertragsbeginn geschuldet, auch wenn der Kunde die produktive Nutzung erst später aufnimmt; für Hosting-Entgelte gilt Abs. 4.
(2) Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindestlaufzeit in Textform gekündigt werden.
(3) Wird der Vertrag nicht nach Abs. 2 oder nach Satz 2 gekündigt, verlängert er sich jeweils um zwölf (12) Monate. In der Verlängerungsphase kann er von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums in Textform gekündigt werden.
(3a) Zur Veranschaulichung: Bei einem Vertragsbeginn am 1. April 2027 endet die Mindestlaufzeit am 31. März 2028; eine Kündigung zu diesem Termin muss dem Vertragspartner bis zum 31. Dezember 2027 zugehen. Wird nicht gekündigt, läuft der Vertrag bis zum 31. März 2029; die nächste Kündigungsmöglichkeit besteht zum 31. März 2029, wenn die Kündigung bis zum 31. Dezember 2028 zugeht. § 193 BGB bleibt unberührt.
(4) Hosting-Entgelte werden ab Bereitstellung der Leistung geschuldet, auch wenn die produktive Nutzung oder der Live-Gang zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(6) Auf Verträge, die vor der erstmaligen Veröffentlichung dieser AGB geschlossen wurden, finden diese AGB keine Anwendung. Die stillschweigende Verlängerung eines solchen Vertrags nach Abs. 3 begründet keine Einbeziehung dieser AGB. Die Einbeziehung in ein bestehendes Vertragsverhältnis bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien in Textform.
VI. Besondere Bedingungen F – Hardware-Verkauf
Diese Bedingungen gelten, soweit ein Verkauf von Hardware vereinbart ist. Eine Vermietung von Hardware bietet der Anbieter nicht an; die leihweise Überlassung von Schulungs-Notebooks richtet sich nach § 38.
§ 34 Hardware-Verkauf
(1) Soweit der Anbieter Hardware verkauft, insbesondere Kassenhardware, gelten die Bestimmungen dieses § 34. Kaufgegenstand und Kaufpreis ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(2) Die Lieferung erfolgt in der Regel unmittelbar von einem Lieferanten oder über eine Beschaffungsplattform des Anbieters an die vom Kunden benannte Lieferadresse (Streckengeschäft). Vertragspartner des Kunden bleibt in diesem Fall ausschließlich der Anbieter. Die technischen Spezifikationen verstehen sich als Mindestwerte; Abweichungen aufgrund allgemeiner technischer Weiterentwicklungen oder der Verfügbarkeit beim Lieferanten sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und den vereinbarten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.
(3) Mit Übergabe der Hardware an die zur Versendung bestimmte Person geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über (§ 447 BGB).
(4) Die gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Anbieters oder seines Lieferanten (Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB). Der Kunde darf sie vor Eigentumsübergang nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen; bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware unterrichtet er den Anbieter unverzüglich in Textform.
(5) Der Kunde untersucht die Hardware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Transportschäden und offensichtliche Mängel und zeigt Mängel unverzüglich in Textform an; § 377 HGB bleibt unberührt. Transportschäden zeigt der Kunde zusätzlich dem Transportunternehmen an.
(6) Für Mängel haftet der Anbieter nach den gesetzlichen Bestimmungen; die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Übergabe. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 8 Abs. 1, für Ansprüche wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Mängel, für arglistig verschwiegene Mängel sowie in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und des § 438 Abs. 3 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Anbieters durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; Rücksendungen erfolgen nach vorheriger Abstimmung an die vom Anbieter benannte Adresse. Ansprüche aus einer Herstellergarantie bleiben unberührt.
(7) Im Übrigen gelten §§ 8 und 9 entsprechend sowie, soweit ihre Geltung nach § 3 Abs. 3 ausdrücklich vereinbart ist, die EVB-IT-Vertragsbedingungen.
VII. Besondere Bedingungen G – Schulungen und Trainingsleistungen
§ 35 Schulungsangebote, Anmeldung, Vergütung
(1) Der Anbieter bietet Schulungen und Trainingsleistungen zu seiner Software sowie zu angrenzenden Themen (nachfolgend gemeinsam „Schulungen”) in unterschiedlichen Formaten an. Der Anbieter bietet die Schulungen insbesondere als zentrale Schulung (gemeinsame Schulung mehrerer Kunden) oder als Individualschulung (Schulung exklusiv für den jeweiligen Kunden) an, jeweils in Präsenz oder als Online-Schulung. Umfang, Format, Termin, Dauer, Teilnehmerzahl, Ort und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(2) Schulungen werden als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht (vgl. § 24 Abs. 1 und 2). Ein bestimmter Lern- oder Schulungserfolg im Einzelfall wird nicht geschuldet. Der Anbieter erbringt die Schulungen mit der Sorgfalt eines fachkundigen Dozenten.
(3) Die Anmeldung zu einer Schulung bedarf der Textform. Der Vertrag über die Schulungsleistung kommt mit der Auftragsbestätigung des Anbieters oder – bei erkennbar konkludenter Annahme durch den Anbieter – mit Beginn der Schulung zustande (§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend).
(4) Die Schulungsgebühr wird nach Erbringung der Schulungsleistung in Rechnung gestellt; die Fälligkeit richtet sich nach § 5 Abs. 2. Reisekosten des Anbieters werden nach § 5 Abs. 4 abgerechnet. Abweichende Regelungen im Einzelvertrag – insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern – bleiben unberührt.
§ 36 Rücktritt durch den Kunden, Absage durch den Anbieter
(1) Der Kunde kann von einer gebuchten Schulung in Textform zurücktreten. Bei einem Rücktritt gelten die folgenden Stornofristen und Ausfallentgelte, bezogen auf den ersten Schulungstag: (a) Rücktritt bis vierzehn (14) Kalendertage vor Schulungsbeginn: keine Stornogebühr; (b) Rücktritt zwischen dreizehn (13) und sieben (7) Kalendertagen vor Schulungsbeginn: 50 % der vereinbarten Schulungsgebühr; (c) Rücktritt weniger als sieben (7) Kalendertage vor Schulungsbeginn oder Nichterscheinen am Schulungstag (No-Show): 100 % der vereinbarten Schulungsgebühr. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall schuldet er nur den nachgewiesenen Betrag. Mit dem Ausfallentgelt sind die dem Anbieter entstandenen Aufwendungen einschließlich bereits angefallener, nicht anderweitig vermeidbarer Reise- und Buchungskosten abgegolten. Eine zusätzliche Berechnung dieser Auslagen erfolgt nicht. Storno- und Ausfallentgelte werden nach dem ursprünglich vorgesehenen Schulungstermin in Rechnung gestellt. § 5 Abs. 2 gilt für die Fälligkeit entsprechend.
(2) Der Kunde kann anstelle des Rücktritts eine Ersatzperson benennen; dies bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform, die nicht unbillig verweigert werden darf.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, eine Schulung abzusagen oder auf einen anderen Termin zu verschieben, insbesondere (a) bei Nichterreichen der im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Mindestteilnehmerzahl, (b) bei krankheits- oder ausfallbedingter Verhinderung des vorgesehenen Dozenten und fehlender Ersatzmöglichkeit, (c) aus sonstigen wichtigen, vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere höhere Gewalt, § 9). In diesen Fällen wird der Anbieter den Kunden unverzüglich in Textform informieren. Bereits gezahlte Schulungsgebühren werden nach Wahl des Kunden entweder auf einen Ersatztermin angerechnet oder erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz von Reise- oder Buchungskosten, sind ausgeschlossen; § 8 bleibt unberührt.
(4) Änderungen von Termin, Ort oder Format einer Schulung sind einvernehmlich möglich; abweichend davon bleiben die Rechte des Anbieters nach Abs. 3 unberührt.
§ 37 Aufzeichnung, Schulungsunterlagen, Nutzungsrechte
(1) Aufzeichnungen der Schulung werden ausschließlich vom Anbieter angefertigt. Teilnehmenden ist die eigenständige Aufzeichnung (in Ton, Bild und/oder Bild und Ton) sowie das Anfertigen von Screenshots ohne vorherige Zustimmung des Anbieters in Textform untersagt.
(2) Bei Online-Schulungen erfolgt die Aufzeichnung durch das jeweils eingesetzte Konferenzsystem (z. B. Zoom oder Microsoft Teams). Der Anbieter stellt sicher, dass die Teilnehmenden vor Beginn der Aufzeichnung durch das Konferenzsystem über den Beginn der Aufzeichnung informiert werden und die Aufzeichnung im Konferenzsystem bestätigen müssen. Der Kunde stellt sicher, dass für die Aufzeichnung der von ihm entsandten Teilnehmenden die erforderliche datenschutzrechtliche Grundlage besteht und dass die Teilnehmenden vorab informiert sind. Widerspricht eine teilnehmende Person der Aufzeichnung, teilt der Kunde dies dem Anbieter vor Schulungsbeginn mit; der Anbieter führt die Schulung in diesem Fall ohne Aufzeichnung durch oder gestaltet die Aufzeichnung so, dass die betroffene Person nicht erfasst wird.
(3) Die Aufzeichnung wird dem Kunden – soweit im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung vorgesehen – einmalig als zeitlich begrenzter Download über das eingesetzte Konferenzsystem zur Verfügung gestellt. Die Aufzeichnung ist im Schulungspreis enthalten, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Eine Bereitstellung über die Service-Plattform KuferMEDIA (§ 29 Abs. 1 lit. f) erfolgt nicht.
(4) Der Kunde erhält an der Aufzeichnung sowie an im Rahmen der Schulung überlassenen Unterlagen, Präsentationen und sonstigen Materialien ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für ausschließlich interne Zwecke (Schulung, Nachbereitung, Wissensmanagement) der Beschäftigten des Kunden. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, öffentliche Zugänglichmachung, Vervielfältigung für Dritte oder eine Nutzung außerhalb der Organisation des Kunden ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters in Textform ausgeschlossen. Der Kunde stellt sicher, dass seine Beschäftigten die Nutzungsbeschränkungen einhalten.
§ 38 Überlassung von Schulungs-Notebooks (Notebook-Ausleihe)
(1) Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden stellt der Anbieter für die Dauer einer Schulung Notebooks mit vorinstallierter Schulungsumgebung bereit. Zweck und Dauer der Überlassung ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Die Überlassung erfolgt leihweise; ein Eigentumsübergang findet nicht statt.
(2) Sofern der Kunde ausdrücklich verlangt, dass die Schulung mit eigenen (Echt-)Daten des Kunden durchgeführt wird, überträgt der Anbieter auf die Schulungs-Notebooks einen vom Kunden bereitgestellten Datenbestand. Der Kunde ist ausdrücklich darauf hingewiesen und akzeptiert, dass es sich hierbei um personenbezogene Daten aus seinem Verantwortungsbereich handelt und dass er datenschutzrechtlich hierfür verantwortlich bleibt. Der Kunde stellt sicher, dass die Übertragung auf die Notebooks im Einklang mit den auf ihn anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere DSGVO, ggf. KDG/DSG-EKD) sowie mit den ihm im Verhältnis zu den Betroffenen obliegenden Pflichten steht.
(3) Versand: Der Anbieter versendet die Notebooks so rechtzeitig, dass sie mindestens einen Werktag vor Schulungsbeginn beim Kunden eingehen. Der Rückversand hat spätestens einen Werktag nach Ende der Schulung durch den Kunden zu erfolgen. Versand und Rückversand erfolgen ausschließlich als versichertes Paket (Transportversicherung entsprechend dem Warenwert und Gewicht, in der Regel bis ca. 30 kg pro Paket) bei einem etablierten Paketdienstleister. Die Auswahl des Dienstleisters für den Rückversand obliegt dem Kunden; er hat sich zu vergewissern, dass die vom Anbieter mitgeteilten Anforderungen an eine geeignete Transportversicherung erfüllt sind.
(4) Verantwortungsbereich Kunde: Ab Zugang der Notebooks beim Kunden bis zur Übergabe an den Paketdienstleister für den Rückversand trägt der Kunde die Verantwortung für die auf den Notebooks befindlichen Daten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die Notebooks vor unbefugtem Zugriff, Diebstahl, Verlust, Beschädigung sowie vor unbefugter Nutzung zu schützen (u. a. sichere Aufbewahrung außerhalb der Schulungszeiten, Bildschirmsperre, keine Weitergabe an Unbefugte). Für Verlust, Beschädigung, Diebstahl oder unbefugte Kenntnisnahme personenbezogener Daten während dieses Zeitraums haftet der Anbieter gegenüber dem Kunden nicht, soweit nicht § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 greift; Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt.
(5) Verantwortungsbereich Transport: Für Verlust oder Beschädigung während des Transports haftet der jeweils beauftragte Paketdienstleister im Rahmen der Transportversicherung; darüber hinausgehende Ansprüche zwischen den Parteien richten sich nach § 8.
(6) Rückgabe und Datenbereinigung: Nach Eingang der Notebooks (Schulungsgeräte im Sinne des AVV) beim Anbieter bereinigt der Anbieter sie unverzüglich im Rahmen eines dokumentierten internen Prozesses. Personenbezogene Daten des Kunden werden hierbei gelöscht bzw. das Notebook auf einen bereinigten Auslieferungszustand zurückgesetzt. Der Kunde ist ergänzend berechtigt, vor dem Rückversand eigene Datenlöschungsmaßnahmen durchzuführen. Ein datenschutzrelevanter Zugriff des Anbieters auf personenbezogene Daten des Kunden im Zuge der Bereinigung erfolgt nur, soweit dies zur Bereinigung erforderlich ist; im Übrigen gilt der AVV.
(7) Wird ein Notebook während der Überlassungszeit erheblich beschädigt oder geht es verloren, trägt der Kunde die Kosten für Ersatzbeschaffung oder Reparatur zu marktüblichen Werten unter Berücksichtigung des Zeitwerts, soweit er die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Die Kostentragung gilt vorbehaltlich einer Regulierung durch die Transportversicherung nach Abs. 5. § 8 bleibt im Übrigen unberührt.
Inkrafttreten
Diese AGB gelten für Verträge, in die sie nach § 11 Abs. 6 einbezogen worden sind. Für jeden Vertrag gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einbezogene Fassung. Verträge, die vor der erstmaligen Veröffentlichung dieser AGB geschlossen wurden, bleiben unberührt, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren (§ 33 Abs. 6). Der Anbieter archiviert alle veröffentlichten Fassungen mit Versionsangabe und legt die für den Kunden einbezogene Fassung auf Anforderung in Textform vor.
Versionsverlauf
| Version | Stand | Wesentliche Änderungen |
|---|---|---|
| 1.0 | 08/2026 | Erstveröffentlichung der AGB. |